RS OGH 1995/11/17 5Ob55/95, 1Ob11/12t

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.11.1995
beobachten
merken

Norm

WEG 1975 §23 Abs1
WEG 2002 §2 Abs6

Rechtssatz

Für die Qualifikation als Wohnungseigentumsorganisator ist es gleichgültig, ob der Wohnungseigentumsorganisator im eigenen Namen als selbständiger Bauherr oder im Namen der Wohnungseigentumswerber oder andere Wohnungseigentumsorganisatoren als dessen Bevollmächtigter handelt. Wer bloß den Auftrag zur Erstellung eines Nutzwertfestsetzungsgutachtens erteilt und Unterlagen dafür zur Verfügung stellt, wird dadurch allein noch nicht Wohnungseigentumsorganisator; ebensowenig erlangt jemand diese Stellung nur dadurch, dass er sich als solcher bezeichnet.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0083149

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

02.05.2012
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten