Norm
WEG 1975 §23 Abs1Rechtssatz
Für die Qualifikation als Wohnungseigentumsorganisator ist es gleichgültig, ob der Wohnungseigentumsorganisator im eigenen Namen als selbständiger Bauherr oder im Namen der Wohnungseigentumswerber oder andere Wohnungseigentumsorganisatoren als dessen Bevollmächtigter handelt. Wer bloß den Auftrag zur Erstellung eines Nutzwertfestsetzungsgutachtens erteilt und Unterlagen dafür zur Verfügung stellt, wird dadurch allein noch nicht Wohnungseigentumsorganisator; ebensowenig erlangt jemand diese Stellung nur dadurch, dass er sich als solcher bezeichnet.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0083149Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
02.05.2012