Norm
GebAG §54 Abs1 Z3Rechtssatz
Ein Anspruch auf die Gebühr für Mühewaltung wird gemäß § 54 Abs 1 Z 3 GebAG lediglich durch die Zuziehung zu einer gerichtlichen Vernehmung oder (im vorliegenden Fall) Verhandlung, nicht aber auch durch die bloße Anwesenheit während der Beratung, die eben durch die Gebühr für Zeitversäumnis abgegolten ist, begründet.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0065374Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
19.01.2021