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L34006 Abgabenordnung Steiermark;Norm
BAO §209 Abs3;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Puck und die Hofräte Dr. Holeschofsky, Dr. Köhler, Dr. Zens und Dr. Zehetner als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Racek, über die Beschwerde der G F in Graz, vertreten durch Dr. Werner Mecenovic, Rechtsanwalt in 8010 Graz, Joanneumring 11/IV, gegen den Bescheid der Berufungskommission der Landeshauptstadt Graz vom 9. Februar 2004, Zl. A8-K 1265/2003-1, betreffend Vorschreibung eines Kanalisationsbeitrages, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Die Landeshauptstadt Graz hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.088,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Bescheid der erstinstanzlichen Abgabenbehörde vom 27. September 1995 wurde u.a. der Beschwerdeführerin für den Anschluss einer näher genannten Liegenschaft ein Kanalisationsbeitrag nach dem Steiermärkischen Kanalabgabengesetz 1955, LGBl. Nr. 71 (im Folgenden: Stmk KanalAbgG) in der Höhe von S 104.835,50 zur Zahlung vorgeschrieben.
Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin Berufung, in welcher sie zunächst das Bestehen einer Abgabepflicht dem Grunde nach mit der Begründung bestritt, das in Rede stehende Bauwerk liege nicht im anschlusspflichtigen Bereich. Weiters vertrat sie die Auffassung, sie sei im Hinblick auf eine Veräußerung der in Rede stehenden Liegenschaft an Dr. N K (im Folgenden: K) keinesfalls abgabepflichtig; hilfsweise machte sie geltend, das Recht zur Bemessung der Abgabe sei verjährt.
Nach Erlassung einer Berufungsvorentscheidung am 1. Februar 1996 und der Einbringung eines Vorlageantrages durch die Beschwerdeführerin erließ die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid vom 9. Februar 2004 (zugestellt am 12. Februar 2004), in welchem die Berufung der Beschwerdeführerin "hinsichtlich der Höhe des Kanalisationsbeitrages als unbegründet abgewiesen" und der angefochtene Bescheid im Spruch dahingehend abgeändert wurde, dass der Beschwerdeführerin gemäß §§ 2 und 4 Stmk KanalAbgG iVm §§ 2 und 3 der Verordnung des Gemeinderates der Landeshauptstadt Graz vom 13. Mai 1971 für den Anschluss der in Rede stehenden Liegenschaft an den öffentlichen Straßenkanal ein Kanalisationsbeitrag in Höhe von EUR 7.618,70 vorgeschrieben wurde.
Im Spruch werden weiters die Grundlagen für die Bemessung der Höhe der Abgabe dargestellt.
In der Begründung führte die belangte Behörde neben der Schilderung des bereits oben wiedergegebenen Verfahrensganges aus, mit Bescheid vom 7. Dezember 1993 sei K die Widmung näher genannter Grundstücke bewilligt worden. Gleichzeitig seien andere Liegenschaftseigentümer verpflichtet worden, den Anschluss der Hauskanalanlage des in Rede stehenden Bauplatzes an ihre Hauskanalanlage (sowie die Herstellung neuer Grundleitungen unter Inanspruchnahme ihres Grundes und die Vornahme der erforderlichen Erhaltungs- und Reinigungsarbeiten) zu dulden.
Mit Bescheid vom 20. Dezember 1993 sei dem K für die in Rede stehende Liegenschaft ein Kanalisationsbeitrag in Höhe von S 104.835,50 vorgeschrieben worden.
In einer dagegen erhobenen Berufung habe K vorgebracht, er sei nicht Eigentümer dieser Liegenschaft. Es liege zwar ein Verpflichtungsgeschäft im Sinne eines Kaufvertrages vor; zu einem Verfügungsgeschäft sei es jedoch nie gekommen.
Auf Grund dieses Vorbringens sei der Bescheid vom 20. Dezember 1993 mit einer Berufungsvorentscheidung vom 12. Jänner 1995 zur Gänze aufgehoben worden.
Sodann sei die Abgabe mit dem bereits erwähnten erstinstanzlichen Bescheid vom 27. September 1995 (u.a.) der Beschwerdeführerin vorgeschrieben worden.
Nach Wiedergabe der angewendeten Gesetzesbestimmungen führte die belangte Behörde aus, das Steiermärkische Kanalgesetz 1955, LGBl. Nr. 70, welches bis zum Inkrafttreten des Steiermärkischen Kanalgesetzes 1988, LGBl. Nr. 79, (im Folgenden Stmk KanalG) am 1. November 1988 in Geltung gestanden sei, habe einen Anschlussverpflichtungsbereich von 50 m vorgesehen. Dieser Bereich sei durch § 4 Abs. 1 Stmk KanalG 1988 auf 100 m ausgedehnt worden. Gleichzeitig sei als Alternativtatbestand der Fall festgelegt worden, dass sich ein Grundstück im Bauland befinde und ein zusammenhängender Baulandbereich durch einen Kanalstrang erschlossen werde. Beide Voraussetzungen hätten am 1. November 1988 bestanden, sodass an diesem Tag der Abgabenanspruch entstanden sei.
Zu diesem Zeitpunkt sei die Beschwerdeführerin auch Sechsteleigentümerin der in Rede stehenden Liegenschaft und damit abgabepflichtig gewesen. Aus dem Grunde des § 891 ABGB liege Gesamtschuldnerschaft aller Miteigentümer vor. In der Folge begründete die belangte Behörde mit näheren Ausführungen, weshalb sie die Heranziehung der Beschwerdeführerin zur Leistung der Abgabe in voller Höhe als billig und zweckmäßig erachtete.
Schließlich führte die belangte Behörde aus, die vierjährige Bemessungsverjährungsfrist des § 5 Abs. 3 Stmk KanalAbgG in der Stammfassung LGBl. Nr. 71/1955 sei durch § 244 lit. h des Landesgesetzes LGBl. Nr. 158/1963, mit welchem die Steiermärkische Landesabgabenordnung (im Folgenden: Stmk LAO) eingeführt worden sei, außer Kraft getreten. Maßgeblich sei daher die Bemessungsverjährungsfrist des § 156 Abs. 2 Stmk LAO idF der Novelle LGBl. Nr. 34/1983, welche fünf Jahre betrage. Gemäß § 157 lit. a Stmk LAO beginne die Verjährung mit dem Ablauf des Jahres, in dem der Abgabenanspruch entstanden sei, das sei vorliegendenfalls mit Ablauf des Jahres 1988. Die Verjährungsfrist des § 156 Abs. 2 Stmk LAO hätte demnach mit Ablauf des Jahres 1993 geendet. Sie sei jedoch durch die Erlassung des Abgabenbemessungsbescheides gegen K am 20. Dezember 1993 (Bescheidzustellung am 23. Dezember 1993) unterbrochen worden. Dass es sich dabei in Wahrheit um eine verfehlte Maßnahme gehandelt habe, ändere nichts an der Unterbrechungswirkung derselben gemäß § 158 Abs. 1 Stmk LAO.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof. Die Beschwerdeführerin erachtet sich in ihrem Recht auf Unterbleiben der Vorschreibung eines Kanalisationsbeitrages in Ermangelung der dafür bestehenden gesetzlichen Voraussetzungen verletzt. Sie macht Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides mit dem Antrag geltend, ihn aus diesem Grunde aufzuheben.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und nahm von der Erstattung einer Gegenschrift Abstand.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
§ 2 Abs. 1 Stmk KanalAbgG idF dieses Absatzes nach der Stammfassung LGBl. Nr. 71/1955 lautet:
"§ 2. (1) Der Kanalisationsbeitrag ist einmalig für alle Liegenschaften im Gemeindegebiete zu leisten, für welche eine gesetzliche Anschlusspflicht an das bereits bestehende öffentlichen Kanalnetz besteht, ohne Rücksicht darauf, ob sie an das Kanalnetz tatsächlich angeschlossen sind oder nicht."
§ 5 Abs. 1 des Steiermärkischen Kanalgesetzes 1955, LGBl. Nr. 70, lautete:
"§ 5. (1) Wo ein öffentliches Kanalnetz besteht, umgebaut oder neu gebaut wird, sind die Liegenschaftseigentümer in bebauten und auch in unbebauten Gebieten verpflichtet, die Abwässer ihrer bestehenden oder künftig zu errichtenden Bauwerke auf eigene Kosten in das öffentliche Kanalnetz zu leiten, sofern die kürzerste Entfernung eines Bauwerkes von dem für den Anschluss in Betracht kommenden Kanalstrang nicht mehr als 50 m beträgt und die Höhenlage und Beschaffenheit des Kanalstranges den Anschluss zulassen. ..."
Die §§ 4 Abs. 1 und § 10 Stmk KanalG in der am 18. Oktober 1988 ausgegebenen Stammfassung LGBl. Nr. 79/1988 lauten:
"§ 4. (1) In Gemeinden, in denen öffentliche Kanalanlagen betrieben oder errichtet werden, sind die Eigentümer von bebauten Grundstücken verpflichtet, die Schmutz- und Regenwässer ihrer bestehenden oder künftig zu errichtenden Bauwerke auf eigene Kosten über die öffentliche Kanalanlage abzuleiten, sofern die kürzerste Entfernung eines Bauwerkes von dem für den Anschluss in Betracht kommenden Kanalstrang nicht mehr als 100 m beträgt. Die Verpflichtung erstreckt sich auch auf Bauwerke desselben Grundstückeigentümers, die mit dem anschlusspflichtigen Bauwerk in unmittelbarer baulicher Verbindung stehen oder ihm eng benachbart sind und wenn Schmutz- oder Regenwässer anfallen (Hof- und sonstige Nebengebäude). Befinden sich die Grundstücke im Bauland (§ 23 des Steiermärkischen Raumordnungsgesetzes 1974, LGBl. Nr. 127, i.d.g.F.) und wird ein zusammenhängender Baulandbereich durch einen Kanalstrang erschlossen, so entsteht die Anschlusspflicht unabhängig vom Abstand zum Kanalstrang. In diesem Fall hat jedoch der Anschlussverpflichtete die Kosten für die Hauskanalanlage, Instandhaltung und Reinigung (§ 7 Abs. 1) nur für eine Anschlusslänge von höchstens 100 m zu tragen.
...
§ 10. Dieses Gesetz tritt mit dem auf seine Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft."
Gemäß § 3 Abs. 1 Stmk LAO entsteht der Abgabenanspruch, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den die Abgabenvorschrift die Abgabepflicht knüpft.
§ 156 Abs. 1 und 2, § 157 lit. a, § 158 Abs. 1 und 3 sowie
§ 158a Abs. 1 Stmk LAO, § 156 Abs. 2 und § 158a Stmk LAO idF des
Landesgesetzes LGBl. Nr. 34/1983, die übrigen wiedergegebenen Bestimmungen in der Stammfassung LGBl. Nr. 158/1963, lauten:
"§ 156.
(1) Das Recht, eine Abgabe festzusetzen, unterliegt nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmung der Verjährung.
(2) Die Verjährungsfrist beträgt fünf Jahre bei hinterzogenen Abgaben 10 Jahre.
...
§ 157.
Die Verjährung beginnt
a) in den Fällen des § 156 Abs. 2 mit dem Ablauf des Jahres, in dem der Abgabenanspruch entstanden ist;
...
§ 158.
(1) Die Verjährung wird durch jede zur Geltendmachung des Abgabenanspruches oder zur Feststellung des Abgabepflichtigen (§ 54) von der Abgabenbehörde unternommene, nach außen erkennbare Amtshandlung unterbrochen. Mit Ablauf des Jahres, in welchem die Unterbrechung eingetreten ist, beginnt die Verjährungsfrist neu zu laufen.
...
(3) Sind seit der Entstehung des Abgabenanspruches (§ 3) 15 Jahre verstrichen, darf der Abgabenanspruch nicht mehr geltend gemacht werden.
§ 158a.
(1) Einer Abgabenfestsetzung, die in einer Berufungsentscheidung zu erfolgen hat, steht der Eintritt der Verjährung nicht entgegen."
§ 207 Abs. 1, § 209 Abs. 1 und Abs. 3 sowie § 209a Abs. 1 der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 (im Folgenden: BAO), der § 209 Abs. 3 und der § 209a Abs. 1 idF des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 151/1980, lauteten:
"§ 207. (1) Das Recht, eine Abgabe festzusetzen, unterliegt nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen der Verjährung.
...
§ 209. (1) Die Verjährung wird durch jede zur Geltendmachung des Abgabenanspruches oder zur Feststellung des Abgabepflichtigen (§ 77) von der Abgabenbehörde unternommene, nach außen erkennbare Amtshandlung unterbrochen. Mit Ablauf des Jahres, in welchem die Unterbrechung eingetreten ist, beginnt die Verjährungsfrist neu zu laufen.
...
(3) Ein Abgabenanspruch auf Grund des Erbschafts- und Schenkungssteuergesetzes 1955, BGBl. Nr. 141, darf in den Fällen eines Erwerbes von Todes wegen oder einer Zweckzuwendung von Todes wegen nicht mehr geltend gemacht werden, wenn seit dem Zeitpunkt der Anzeige eines solchen Erwerbsvorganges 15 Jahre verstrichen sind; im Übrigen darf ein Abgabenanspruch nicht mehr geltend gemacht werden, wenn seit seiner Entstehung (§ 4) 15 Jahre verstrichen sind.
§ 209a. (1) Einer Abgabenfestsetzung, die in einer Berufungsentscheidung zu erfolgen hat, steht der Eintritt der Verjährung nicht entgegen."
Durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 312/1987 erhielt § 209 Abs. 3 BAO folgende Fassung:
"(3) Das Recht auf Festsetzung einer Abgabe verjährt spätestens 15 Jahre nach Entstehung des Abgabenanspruches (§ 4). In den Fällen eines Erwerbes von Todes wegen oder einer Zweckzuwendung von Todes wegen verjährt das Recht auf Festsetzung der Erbschafts- und Schenkungssteuer jedoch spätestens 15 Jahre nach dem Zeitpunkt der Anzeige."
Zu Recht rügt die Beschwerdeführerin, dass der mit dem angefochtenen Bescheid im Instanzenzug vorgenommenen Abgabenfestsetzung die Bestimmung des § 158 Abs. 3 Stmk LAO entgegenstand.
Die dort umschriebene Anordnung entspricht im Wesentlichen jener des § 209 Abs. 3 letzter Halbsatz BAO in der Fassung dieses Absatzes vor Inkrafttreten der Novelle BGBl. Nr. 312/1987.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 10. März 1988, Zl. 86/16/0254, Slg. Nr. 6299/F, ausgeführt, § 209 Abs. 3 BAO idF vor der Novelle BGBl. Nr. 312/1987 habe zur Folge, dass die Abgabenvorschreibung mit Ablauf von 15 Jahren ohne Rücksicht auf eingetretene Unterbrechungen und Hemmungen unzulässig wird. Die in dieser Bestimmung umschriebene Frist beginnt nicht erst mit Ende des Jahres zu laufen, in dem der Abgabenanspruch entstanden ist, sondern bereits in dem Zeitpunkt, in dem der schuldrechtsbegründende Sachverhalt gesetzt, das tatbestandskonforme Verhalten also abgeschlossen ist. Die Unzulässigkeit der Abgabenfestsetzung nach Fristablauf gilt ungeachtet des § 209a Abs. 1 BAO auch für eine solche in einer Berufungsentscheidung, weil die zeitliche Schranke des § 209 Abs. 3 BAO nicht als Verjährungsbestimmung anzusehen ist, sondern jede auf Realisierung des Abgabenanspruches gerichtete behördliche Maßnahme schlechthin ausschließt. Damit ist es der Behörde aber - im Gegensatz zur Rechtslage nach Inkrafttreten der BAO-Novelle BGBl. Nr. 312/1987 - verwehrt, nach Ablauf von 15 Jahren seit Entstehen des Abgabenanspruches eine auf Realisierung dieses Abgabenanspruches gerichtete Maßnahme zu setzen. Die Einhebung einer Abgabe stellt ebenso wie deren Festsetzung eine auf eine solche Realisierung des Abgabenanspruches gerichtete behördliche Maßnahme dar. Somit unterliegt sowohl die Festsetzung von Abgaben, als auch deren Einhebung einer absoluten Verjährung.
Die in diesem Erkenntnis ausgesprochene Rechtsauffassung ist auf die hier maßgeblichen Bestimmungen des § 158 Abs. 3 und des § 158a Abs. 1 Stmk LAO zu übertragen, zumal der Steiermärkische Landesgesetzgeber die Novellierung der BAO durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 312/1987 nicht nachvollzogen hat.
Für den vorliegenden Fall folgt daraus, dass der Abgabenanspruch gemäß § 3 Stmk LAO am 1. November 1988 entstanden ist, sodass die Frist des § 158 Abs. 3 Stmk LAO am 1. November 2003 abgelaufen ist. Der Ablauf dieser Frist stand der Erlassung der Berufungsentscheidung im Februar 2004 daher entgegen.
Indem die belangte Behörde dies verkannte, belastete sie ihren Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit, sodass dieser gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben war.
Die Kostenentscheidung gründet sich im Rahmen des gestellten Begehrens auf die § 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333.
Wien, am 21. Juni 2004
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2004170043.X00Im RIS seit
16.09.2004