Norm
EO §390 IRechtssatz
Da es - außer bei erfolgreicher Anfechtung der Kündigung - ausgeschlossen ist, ein aufgelöstes Beschäftigungsverhältnis in seinem konkreten Bestand bei Ergehen des Beschäftigungsverbotes wiederherzustellen, schafft ein Beschäftigungsverbot, wenn es dazu führen müßte, daß das Beschäftigungsverhältnis gelöst wird, einen unumkehrbaren Zustand. Dem Dienstgeber ist es nur dann zuzumuten, das Dienstverhältnis trotz eines sachlich und örtlich unbeschränkten Beschäftigungsverbotes aufrechtzuerhalten, wenn er eine ausreichende Deckung für seine etwaige Schadenersatzforderung (die nutzlos aufgewendeten Lohnkosten) hat.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0090647Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
16.09.2014