Norm
StPO §410 Abs3Rechtssatz
Sind die seinerzeit gegen den Strafausspruch erhobenen Rechtsmittel an den Obersten Gerichtshof erfolglos geblieben, so hat dieser die Strafe nicht im Sinne des § 410 Abs 3 StPO "bemessen", weshalb er zur Entscheidung über einen Antrag auf nachträgliche Strafmilderung nicht zuständig ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0101463Dokumentnummer
JJR_19951121_OGH0002_0140NS00016_9500000_001