Norm
AnfO §2Rechtssatz
Bei der Beseitigung der Rückwirkungen eines Veräußerungsverbots und Belastungsverbots liegt eine Verbesserung der Befriedigungsaussichten eines Gläubigers, dem der Zugriff auf den damit belasteten Liegenschaftsbesitz seines Schuldners bis dahin verwehrt bleibt, besonders nahe. Hat der Anfechtungskläger einen solchen Sachverhalt dargetan, ist er damit dem ihm aufgebürdeten Beweis der wahrscheinlichen Verbesserung seiner Befriedigungsaussichten nachgekommen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0086614Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
01.07.2021