Norm
AnfO §2Rechtssatz
Ob die (objektive) Nachteiligkeit der angefochtenen Rechtshandlung für den (die) Gläubiger vorliegt, ist nach der Sachlage bei Schluß der Verhandlung erster Instanz im Anfechtungsprozeß zu prüfen. Dabei ist festzustellen, ob sich die angefochtene Rechtshandlung des Schuldners für dessen Gläubiger tatsächlich nachteilig ausgewirkt hat und, bejahendenfalls, ob diese Nachteiligkeit bei Vornahme der Rechtshandlung objektiv vorhersehbar war.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0086617Dokumentnummer
JJR_19951122_OGH0002_0010OB00627_9500000_003