- 1 Ob 41/94
Entscheidungstext OGH 22.11.1995 1 Ob 41/94
- 1 Ob 1004/96
Entscheidungstext OGH 11.03.1996 1 Ob 1004/96
Auch
- 4 Ob 2197/96h
Entscheidungstext OGH 12.08.1996 4 Ob 2197/96h
Vgl; Beisatz: Jedenfalls dann, wenn der Geschädigte zu einer Leistungsklage genötigt ist, sind gleichzeitig auch alle voraussehbaren künftigen Schäden (mit Feststellungsklage) geltend zu machen. (T1)
- 7 Ob 253/97z
Vgl auch
- 6 Ob 187/98p
Auch
- 8 Ob 74/98k
Auch
- 9 Ob 244/00y
- 1 Ob 281/03k
Auch
- 2 Ob 192/05g
- 8 Ob 96/07m
Auch
- 2 Ob 32/09h
Vgl; Beisatz: Hier: Erkennbarkeit eines Erstschadens bei Wertpapiergeschäften durch Erkennbarkeit von Kursverlusten und der Risikoträchtigkeit von Wertpapieren. (T2)
- 5 Ob 120/10y
- 1 Ob 191/10k
Vgl auch; nur: Die kurze Verjährungszeit beginnt zwar nicht vor dem tatsächlichen Eintritt der Rechtsgutverletzung (also des "Primärschadens oder Erstschadens") zu laufen, mit dessen positiver Kenntnis wird sie aber nach ständiger Rechtsprechung aber auch schon dann in Gang gesetzt, wenn der Geschädigte die Höhe seines Schadens noch nicht beziffern kann, ihm noch nicht alle Schadensfolgen bekannt bzw diese auch noch nicht zur Gänze eingetreten sind. (T3)
Beisatz: Hier: Beendigung des Fruchtgenussrechts. (T4)
- 8 Ob 26/10x
Auch
- 10 Ob 18/13i
Entscheidungstext OGH 16.04.2013 10 Ob 18/13i
Beis wie T2; Beisatz: Ein nach Erkennen der Risikoträchtigkeit der gewählten Anlageform eingetretener weiterer Schaden ist als bloßer Folgeschaden zu qualifizieren, dessen Verjährung gleichfalls mit der Kenntnis vom Eintritt des Erstschadens beginnt. (T5)
- 7 Ob 18/13t
Entscheidungstext OGH 19.06.2013 7 Ob 18/13t
- 1 Ob 221/13a
Entscheidungstext OGH 19.12.2013 1 Ob 221/13a
Auch; Beis wie T5
- 4 Ob 124/14k
Entscheidungstext OGH 21.10.2014 4 Ob 124/14k
Auch
- 7 Ob 56/15h
Entscheidungstext OGH 10.06.2015 7 Ob 56/15h
- 6 Ob 90/15a
Entscheidungstext OGH 31.08.2015 6 Ob 90/15a
Auch; Beis wie T2; Beis wie T5
- 6 Ob 153/15s
Entscheidungstext OGH 25.09.2015 6 Ob 153/15s
Beis wie T2; Beis ähnlich wie T5; Beisatz: Selbst eine im Zeitpunkt des Erkennens vorliegende Zukunftsprognose, die auf eine positivere Kursentwicklung hoffen lässt, ändert nichts am Verjährungsbeginn. (T6)
Beisatz: Diese Rechtsprechung will ein „Spekulieren auf dem Rücken des Beraters“ verhindern. Stört den Anleger das ungewollte ? und nunmehr erkannte ? Risiko, so soll er seine Ansprüche umgehend geltend machen. (T7)
Beisatz: Auch bei Fremdwährungskrediten ist daher auf den „Vertragsabschlussschaden“ abzustellen; für eine gesonderte Verjährung des „Mehraufwendungsschadens“ besteht in der Regel keine Grundlage, da damit entgegen der Einheitstheorie der an sich einheitliche Schaden in einen Primär? und Folgeschaden zerlegt würde. Bereits der Abschluss eines ? in dieser Form nicht gewollten ? Vertrags stellt daher den Schaden dar. (T8)
- 5 Ob 177/15p
Entscheidungstext OGH 30.10.2015 5 Ob 177/15p
Beis ähnlich wie T2; Beisatz: Hier: Finanzierungskonzept mit Fremdwährungskredit und Tilgungsträger. (T9)
- 1 Ob 212/15f
Entscheidungstext OGH 22.12.2015 1 Ob 212/15f
Beis wie T5; Beis wie T8
- 10 Ob 51/16x
Entscheidungstext OGH 19.07.2016 10 Ob 51/16x
Auch; Beis wie T6; Beis ähnlich wie T7; Beis ähnlich wie T8
- 1 Ob 88/16x
Entscheidungstext OGH 30.08.2016 1 Ob 88/16x
Beis wie T5; Beis wie T8; Beis wie T9; Beisatz: Entscheidend für den Beginn des Fristenlaufs ist bei derartigen Modellen, zu welchem Zeitpunkt der Geschädigte erkennt, dass das Veranlagungs- und/oder Finanzierungskonzept – entgegen den Zusagen – nicht oder nicht im zugesagten Ausmaß risikolos ist. (T10)
- 5 Ob 186/16p
Entscheidungstext OGH 25.10.2016 5 Ob 186/16p
Beis ähnlich wie T7; Beis ähnlich wie T8
- 3 Ob 240/16i
Entscheidungstext OGH 22.02.2017 3 Ob 240/16i
Auch; Beis wie T2; Beis wie T10; Beisatz: Hier: Veranlagungskonzept mit Fremdwährungskredit und Tilgungsträger. (T11)
- 1 Ob 190/16x
Entscheidungstext OGH 16.03.2017 1 Ob 190/16x
Beis wie T5; Beis wie T6; Beis wie T7; Beis wie T9; Beis wie T10; Veröff: SZ 2017/34
- 1 Ob 28/17z
Entscheidungstext OGH 16.03.2017 1 Ob 28/17z
Beis wie T6; Beis wie T10; Beis wie T11; Beisatz: Versuchen von Anlageberatern, nach Kursverlusten nervös gewordene Anleger zu beschwichtigen, kann nach der Judikatur in zweifacher Hinsicht Bedeutung zukommen. Sie können die Erkennbarkeit des Schadenseintritts und damit den Beginn der Verjährungsfrist hinausschieben oder dazu führen, dass dem Verjährungseinwand des Schädigers die Replik der Arglist entgegengehalten werden kann (so schon
9 Ob 17/07a;
6 Ob 103/08b; 1 Ob 12/13s). (T12)
- 6 Ob 118/17x
Entscheidungstext OGH 07.07.2017 6 Ob 118/17x
Vgl; Beis wie T10
- 1 Ob 67/18m
- 3 Ob 82/18g
Vgl auch; Beis wie T9; Beis wie T10
- 2 Ob 160/18w
Beis wie T6
- 7 Ob 196/17z
Vgl; Beis wie T12
- 1 Ob 10/21h
Entscheidungstext OGH 05.03.2021 1 Ob 10/21h
Vgl; Beis wie T12
- 6 Ob 92/21d
Vgl; Beis wie T10; Beis wie T11
- 7 Ob 139/21y
Beisatz: Hier: Vermittlung eines Versicherungsvertags, der nicht den Vorgaben des Auftragsgebers entsprach. (T13)
- 2 Ob 122/21m
Vgl; Beis wie T9; Beis wie T10; Beis wie T11; Beisatz: Hier: Veranlagung aufgrund von Börsenbriefen. (T14)