Norm
ABGB §1167Rechtssatz
Als schlüssige Kenntnisnahme der Erfüllung kommt es in Betracht, daß der Besteller das vereinbarte Entgelt bezahlt oder die Bezahlung zusagt, daß er das Werk bestimmungsgemäß benützt, insbesondere auch, daß er es für ein anderes darauf aufbauendes Werk verwendet oder verwenden läßt oder daß er das Werk besichtigt, ohne innerhalb angemessener Frist die Übernahme zu verweigern
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0088998Dokumentnummer
JJR_19951122_OGH0002_0010OB00573_9500000_003