RS OGH 1995/11/22 7Ob619/95, 8Ob2185/96y, 8Ob104/97w (8Ob175/98p), 6Ob1/99m, 1Ob111/99a, 7Ob89/99k,

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.11.1995
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Norm

EO §7 Abs3 Ea
ZPO §529 B2

Rechtssatz

Hängt die Frage des Eintritts der Rechtskraft oder Scheinrechtskraft von streitigen Tatsachen - Prozessunfähigkeit des Nichtigkeitsklägers im Zeitpunkt des Vorverfahrens - ab, ist eine Nichtigkeitsklage zulässig.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 619/95
    Entscheidungstext OGH 22.11.1995 7 Ob 619/95
    Veröff: SZ 68/223
  • 8 Ob 2185/96y
    Entscheidungstext OGH 08.06.1998 8 Ob 2185/96y
    Veröff: SZ 71/97
  • 8 Ob 104/97w
    Entscheidungstext OGH 25.06.1998 8 Ob 104/97w
    Beisatz: In diesem Fall hat die Partei die kumulative Wahlmöglichkeit neben der Nichtigkeitsklage auch den Antrag auf Aufhebung der Vollstreckbarkeitsbestätigung gemäß § 7 Abs 3 EO zu stellen, weil Rechtsschutzziel und verfahrensrechtliche Möglichkeiten unterschiedlich sind. Bis zur Entscheidung über die Nichtigkeitsklage kann das Verfahren gemäß § 7 Abs 3 EO in sinngemäßer Anwendung des § 545 ZPO unterbrochen werden. Ist die Entscheidung über die Nichtigkeitsklage präjudiziell, ist sie für das Verfahren nach § 7 Abs 3 EO bindend. (T1) Veröff: SZ 71/113
  • 6 Ob 1/99m
    Entscheidungstext OGH 28.05.1999 6 Ob 1/99m
    Beis wie T1 nur: In diesem Fall hat die Partei die kumulative Wahlmöglichkeit neben der Nichtigkeitsklage auch den Antrag auf Aufhebung der Vollstreckbarkeitsbestätigung gemäß § 7 Abs 3 EO zu stellen. (T2)
  • 1 Ob 111/99a
    Entscheidungstext OGH 22.10.1999 1 Ob 111/99a
    Beis wie T1 nur: In diesem Fall hat die Partei die kumulative Wahlmöglichkeit neben der Nichtigkeitsklage auch den Antrag auf Aufhebung der Vollstreckbarkeitsbestätigung gemäß § 7 Abs 3 EO zu stellen, weil Rechtsschutzziel und verfahrensrechtliche Möglichkeiten unterschiedlich sind. (T3)
  • 7 Ob 89/99k
    Entscheidungstext OGH 14.12.1999 7 Ob 89/99k
  • 1 Ob 109/01p
    Entscheidungstext OGH 29.05.2001 1 Ob 109/01p
    Auch; Beis wie T1; Beisatz: Hält der Richter es für zweckmäßig, so wird er das Verfahren nach § 7 Abs 3 EO "in sinngemäßer Anwendung des § 545 ZPO" zu unterbrechen haben. Der Richter hat sorgfältig abzuwägen, ob nach den besonderen Verhältnissen des Falls eine sofortige Entscheidung notwendig ist oder bis zum Abschluss des Verfahrens über die Nichtigkeitsklage zugewartet werden kann. (T4)
  • 8 Ob 102/01k
    Entscheidungstext OGH 11.06.2001 8 Ob 102/01k
    Auch; Beis wie T1; Beis wie T4
  • 1 Ob 6/01s
    Entscheidungstext OGH 18.12.2001 1 Ob 6/01s
    Verstärkter Senat; Auch; Beisatz: Das Erstgericht könnte wohl eine mündliche Verhandlung anberaumen, um den Parteien - auch im Interesse einer Vereinfachung des Verfahrens - nicht nur eine nachträgliche Stellungnahme zu Beweisergebnissen, sondern an deren Stelle die unmittelbare Einflussnahme auf die Aufnahme der Beweise durch die Befragung von Parteien, Zeugen und Sachverständigen zu ermöglichen, soweit ein solcher Verfahrensschritt angesichts der besonderen Fallgestaltung geboten erscheint, wird doch eine solche Verhandlung vom Gesetz keineswegs ausgeschlossen. Während somit in erster Instanz auch bei Prüfung der Prozessfähigkeit auf Grund eines Zustellantrags ein Rechtsschutzdefizit nicht bestünde, ist ein solches aber im Rechtsmittelverfahren gegeben. Auch diese Überlegungen rechtfertigen es, der Nichtigkeitsklage gegenüber einem im Vorprozess durchzuführenden Verfahren den Vorzug zu geben. (T5); Veröff: SZ 74/200
  • 5 Ob 261/05a
    Entscheidungstext OGH 21.02.2006 5 Ob 261/05a
    Beis wie T2; Beisatz: Der Einwand, dass die Zustellung wegen Ortsabwesenheit unwirksam sei (§ 17 Abs 3 ZustG) ist mit einem Antrag nach § 7 Abs 3 EO geltend zu machen. (T6); Beisatz: Ist die Zustellung unwirksam, scheidet eine Nichtigkeitsklage deshalb aus, weil es an der formellen Rechtskraft der Entscheidung fehlt. (T7)
  • 7 Ob 5/06w
    Entscheidungstext OGH 20.04.2006 7 Ob 5/06w
    Beis wie T2; Beis wie T6; Beis wie T7
  • 4 Ob 182/06b
    Entscheidungstext OGH 17.10.2006 4 Ob 182/06b
    Auch; Beisatz: Die von der älteren Rechtsprechung eingeräumte Möglichkeit, neben der Nichtigkeitsklage auch einen Antrag auf Aufhebung der Bestätigung der Vollstreckbarkeit gemäß § 7 Abs 3 EO zu stellen, besteht nicht bei Zustellung an eine während des gesamten Verfahrens prozessunfähige, aber nicht besachwalterte Partei, deren Prozessunfähigkeit zunächst nicht erkennbar war. Weil in einem solchen Fall die Bestätigung der Vollstreckbarkeit nicht gesetzwidrig oder irrtümlich erteilt worden ist, kann sie nicht nach § 7 Abs 3 EO aufgehoben werden. Die formell rechtskräftige Entscheidung muss mit Nichtigkeitsklage angefochten werden. (T8)
  • 10 Ob 41/07p
    Entscheidungstext OGH 17.04.2007 10 Ob 41/07p
    Vgl; Beis wie T7
  • 2 Ob 37/08t
    Entscheidungstext OGH 26.06.2008 2 Ob 37/08t
    Vgl; Vgl Beis wie T6; Vgl Beis wie T7
  • 3 Ob 101/11s
    Entscheidungstext OGH 24.08.2011 3 Ob 101/11s
    Vgl; Beis wie T6; Beis wie T7

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0078895

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

10.10.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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