Norm
ABGB §1323 BRechtssatz
Die Naturalherstellung ist im Interesse des Geschädigten angeordnet; Untunlichkeit ist daher auch schon dann anzunehmen, wenn der Geschädigte die Wiederherstellung nicht wünscht und auch keine überwiegenden Interessen des Schädigers an ihrer Vornahme bestehen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0088999Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
01.06.2012