RS OGH 1995/11/22 1Ob573/95, 6Ob308/97f, 1Ob264/03k, 1Ob46/11p, 1Ob251/11k

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Veröffentlicht am 22.11.1995
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Norm

ABGB §1323 B

Rechtssatz

Die Naturalherstellung ist im Interesse des Geschädigten angeordnet; Untunlichkeit ist daher auch schon dann anzunehmen, wenn der Geschädigte die Wiederherstellung nicht wünscht und auch keine überwiegenden Interessen des Schädigers an ihrer Vornahme bestehen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0088999

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

01.06.2012
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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