Norm
ABGB §1162bRechtssatz
Liegt zum Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsvertrages dem Arbeitsvertrag eine Beschäftigungsbewilligung zugrunde, stehen dem Arbeitnehmer die Ansprüche auf Grund der fristwidrigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu. Die für die Zeit der tatsächlichen, wenn auch nichtigen Beschäftigung vor Erteilung der Beschäftigungsbewilligung erworbenen Dienstzeiten als Angestellter sind wie Zeiten eines gültigen Arbeitsvertrages einzurechnen. (§ 48 ASGG)
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: Arbeitserlaubnis, Nichtigkeit, ArbeitsbewilligungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0077930Dokumentnummer
JJR_19951122_OGH0002_009OBA00190_9500000_001