RS OGH 1995/11/22 Bsw20166/92 (Bsw20190/92), 14Os55/09h (14Os65/09d, 14Os66/09a), Bsw69917/01, Bsw36

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Veröffentlicht am 22.11.1995
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Norm

MRK Art7 Abs1

Rechtssatz

Art 7 Abs 1 MRK soll in Anlehnung an sein Ziel und seinen Zweck so ausgelegt und angewendet werden, dass er einen wirksamen Schutz gegen willkürliche Verfolgung, Verurteilung und Bestrafung darstellt. Er beinhaltet das Verbot der rückwirkenden Anwendung von Strafnormen zum Nachteil des Angeklagten. Ferner bestimmt er, dass nur das Gesetz ein Delikt definieren und Strafen vorschreiben kann. Der Einzelne muss aus dem Wortlaut einer Strafnorm erkennen können - gegebenenfalls unter Heranziehung der Auslegung durch die Gerichte -, welche Handlungen strafrechtliche Verantwortlichkeit auslösen, die Strafnorm muss darüber hinaus den qualitativen Anforderungen der Vorhersehbarkeit und des Zugangs entsprechen.

Entscheidungstexte

  • Bsw 20166/92
    Entscheidungstext AUSL EGMR 22.11.1995 Bsw 20166/92
    Veröff: NL 1995,223
  • 14 Os 55/09h
    Entscheidungstext OGH 04.06.2009 14 Os 55/09h
    Vgl auch; Beisatz: Art 7 MRK ist in sachlicher Hinsicht auf Verurteilungen und die Verhängung von Strafen beschränkt (Grabenwarter EMRK³ § 24 Rz 129). (T1)
  • Bsw 69917/01
    Entscheidungstext AUSL EGMR 05.07.2007 Bsw 69917/01
    Vgl auch Beis wie T1; Beisatz: Art. 7 MRK ist auf die Strafvollstreckung nicht anwendbar. (Stephen Anthony Saccoccia gegen Österreich) (T2)
    Veröff: NL 2007,178
  • Bsw 36376/04
    Entscheidungstext AUSL EGMR 24.07.2008 Bsw 36376/04
    nur: Der Einzelne muss aus dem Wortlaut einer Strafnorm erkennen können - gegebenenfalls unter Heranziehung der Auslegung durch die Gerichte -, welche Handlungen strafrechtliche Verantwortlichkeit auslösen. (T3)
    Veröff: NL 2008,225
  • Bsw 9174/02
    Entscheidungstext AUSL EGMR 19.09.2008 Bsw 9174/02
    Veröff: NL 2008,262
  • Bsw 10249/03
    Entscheidungstext AUSL EGMR 17.09.2009 Bsw 10249/03
    nur: Er beinhaltet das Verbot der rückwirkenden Anwendung von Strafnormen zum Nachteil des Angeklagten. Ferner bestimmt er, dass nur das Gesetz ein Delikt definieren und Strafen vorschreiben kann. (T4)
    Veröff: NL 2009,260
  • Bsw 16012/06
    Entscheidungstext AUSL EGMR 15.12.2009 Bsw 16012/06
    nur: Art 7 MRK beinhaltet das Verbot der rückwirkenden Anwendung von Strafnormen zum Nachteil des Angeklagten. Ferner bestimmt er, dass nur das Gesetz ein Delikt definieren und Strafen vorschreiben kann. (T5)
    Veröff: NL 2009,362
  • Bsw 12157/05
    Entscheidungstext AUSL EGMR 25.06.2009 Bsw 12157/05
    nur: Ferner bestimmt Art 7 MRK, dass nur das Gesetz ein Delikt definieren und Strafen vorschreiben kann. Der Einzelne muss aus dem Wortlaut einer Strafnorm erkennen können - gegebenenfalls unter Heranziehung der Auslegung durch die Gerichte -, welche Handlungen strafrechtliche Verantwortlichkeit auslösen, die Strafnorm muss darüber hinaus den qualitativen Anforderungen der Vorhersehbarkeit und des Zugangs entsprechen. (T6)
    Veröff: NL 2009,167
  • Bsw 36376/04
    Entscheidungstext AUSL EGMR 17.05.2010 Bsw 36376/04
    nur T6; Veröff: NL 2010,151
  • Bsw 2615/10
    Entscheidungstext AUSL EGMR 21.06.2011 Bsw 2615/10
    nur: Art 7 Abs 1 MRK soll in Anlehnung an sein Ziel und seinen Zweck so ausgelegt und angewendet werden, dass er einen wirksamen Schutz gegen willkürliche Verfolgung, Verurteilung und Bestrafung darstellt. (T7)
    Veröff: NL 2011,203
  • 15 Os 52/12d
    Entscheidungstext OGH 11.12.2013 15 Os 52/12d
    Auch
  • Bsw 42931/10
    Entscheidungstext AUSL EGMR 22.01.2013 Bsw 42931/10
    Auch; nur: Der Einzelne muss aus dem Wortlaut einer Strafnorm erkennen können - gegebenenfalls unter Heranziehung der Auslegung durch die Gerichte -, welche Handlungen strafrechtliche Verantwortlichkeit auslösen, die Strafnorm muss darüber hinaus den qualitativen Anforderungen der Vorhersehbarkeit und des Zugangs entsprechen. (T8)
    Beisatz: Sieht eine strafrechtliche Bestimmung zwei Strafvarianten mit unterschiedlichen Strafrahmen vor, so muss für einen Beschuldigten – gegebenenfalls unter Hinzuziehung eines Rechtsbeistands – erkennbar sein, welche der beiden Varianten auf ihn Anwendung finden wird. Legt das Gesetz nicht fest, unter welchen Voraussetzungen die jeweilige Strafvariante zur Anwendung kommt, so liegt eine Verletzung von Art 7 MRK vor. (Camilleri gg. Malta) (T9)
    Verröff: NL 2013,27
  • 1 Ob 100/17p
    Entscheidungstext OGH 28.06.2017 1 Ob 100/17p
    Vgl auch
  • Bsw 59552/08
    Entscheidungstext AUSL_EGMR 27.01.2015 Bsw 59552/08
    Beisatz: Hier: Vorhersehbarkeit der Anwendung des neu eingeführten Dauerdelikts des Missbrauchs einer im selben Haushalt lebenden Person auch auf Tathandlungen, die vor Einführung dieses Tatbestands begangen wurden. (Rohlena gg. Tschechien) (T10)
    Veröff: NL 2015,32
  • 15 Os 133/21d
    Entscheidungstext OGH 27.04.2022 15 Os 133/21d
    Vgl

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:AUSL000:1995:RS0122531

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

21.06.2022
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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