RS OGH 1995/11/22 13Os122/95

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Veröffentlicht am 22.11.1995
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Norm

VerbotsG §3a Z2
StGB §32 Abs2
StGB §33 Z1

Rechtssatz

Die Vielzahl von Tathandlungen und der lange Deliktszeitraum waren mit der Erlangung und Betätigung in der führenden Position (§ 3 a Z 2 VerbotsG) verbunden und dürfen daher nicht nochmals zusätzlich als besonders erschwerend gewertet werden.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0079728

Dokumentnummer

JJR_19951122_OGH0002_0130OS00122_9500000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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