Norm
VerbotsG §3a Z2Rechtssatz
Die Vielzahl von Tathandlungen und der lange Deliktszeitraum waren mit der Erlangung und Betätigung in der führenden Position (§ 3 a Z 2 VerbotsG) verbunden und dürfen daher nicht nochmals zusätzlich als besonders erschwerend gewertet werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0079728Dokumentnummer
JJR_19951122_OGH0002_0130OS00122_9500000_003