Norm
ZPO §41 B3Rechtssatz
Bei bereits vor Einleitung des Zivilprozesses entstandenen Privatbeteiligtenkosten ist die Ermittlung eines "Durchschnittserfolgs", abgestellt auf das Obsiegen in den jeweiligen Verfahrensabschnitten, weder zweckmäßig noch geboten. Für ihren Ersatz ist nur erheblich, inwieweit der ursprünglich (bei Klageseinbringung) erhobene Anspruch berechtigt war, sie sind also dem ersten Verfahrensabschnitt zuzuordnen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0087614Dokumentnummer
JJR_19951122_OGH0002_0010OB00041_9400000_002