Norm
ABGB §932 VRechtssatz
Verweigert der Besteller die Verbesserung, ist er so zu behandeln, als hätte er sie nicht begehrt. Der Lauf der Verjährungsfrist beginnt dann - Kenntnis von Ersatzpflichtigem und Schaden vorausgesetzt - mit Übergabe der Sache.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0088996Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
08.08.2019