RS OGH 1995/11/22 1Ob573/95, 2Ob355/98i, 6Ob34/00v, 6Ob141/03h, 6Ob309/02p, 8Ob124/16t, 5Ob16/19t

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.11.1995
beobachten
merken

Norm

ABGB §932 V
ABGB §933 II
ABGB §1167
ABGB §1489 IIA

Rechtssatz

Verweigert der Besteller die Verbesserung, ist er so zu behandeln, als hätte er sie nicht begehrt. Der Lauf der Verjährungsfrist beginnt dann - Kenntnis von Ersatzpflichtigem und Schaden vorausgesetzt - mit Übergabe der Sache.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 573/95
    Entscheidungstext OGH 22.11.1995 1 Ob 573/95
  • 2 Ob 355/98i
    Entscheidungstext OGH 20.05.1999 2 Ob 355/98i
    Vgl
  • 6 Ob 34/00v
    Entscheidungstext OGH 13.04.2000 6 Ob 34/00v
    Vgl auch; Beisatz: Die Verjährung des Schadenersatzanspruchs beginnt erst dann, wenn dem Besteller erkennbar ist, dass eine erfolgte Verbesserung misslungen ist, oder wenn feststeht, dass der Werkunternehmer die Verbesserung endgültig verweigert. Der Geschädigte hat vor dem Scheitern der Sanierung noch keinen Anlass, kostspielige Untersuchungen darüber anzustellen, ob er einen Schadenersatzanspruch mit Aussicht auf Erfolg geltend machen kann. Es würde die Erkundigungspflicht überspannen, darüber trotz zugesagter Verbesserung Untersuchungen anzustellen, sich also genauere Kenntnis über den Schaden zu verschaffen, der sich im Vermögen des Bestellers erst nach dem erfolglosen Verbesserungsversuch auswirkt. (T1)
  • 6 Ob 141/03h
    Entscheidungstext OGH 11.09.2003 6 Ob 141/03h
    Vgl; Beis wie T1; Beisatz: Nichts anderes kann für die Verjährung von Ansprüchen auf Ersatz des Vertrauensschadens nach Wandlung gelten. (T2)
  • 6 Ob 309/02p
    Entscheidungstext OGH 29.04.2004 6 Ob 309/02p
    Vgl; Beis wie T2
  • 8 Ob 124/16t
    Entscheidungstext OGH 28.03.2017 8 Ob 124/16t
    Vgl; Beis wie T1
  • 5 Ob 16/19t
    Entscheidungstext OGH 13.06.2019 5 Ob 16/19t
    Vgl

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0088996

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

08.08.2019
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten