RS OGH 1995/11/22 1Ob627/95, 7Ob284/00s, 3Ob207/12f, 3Ob73/17g, 3Ob174/17k

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Veröffentlicht am 22.11.1995
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Norm

AnfO §8

Rechtssatz

Die Behauptungslast und Beweislast dafür, daß die Exekution in das Vermögen des Schuldners nicht zur vollständigen Befriedigung des Gläubigers geführt hat oder anzunehmen ist, daß eine - erst einzuleitende - Exekution zu einer solchen nicht führen würde, trifft den Anfechtungskläger. Der Beweis einer Befriedigungsverletzung ist schon dann als erbracht anzusehen, wenn die Aussichtslosigkeit der anstehenden Exekutionsführung wahrscheinlich ist.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0086611

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

06.12.2017
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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