RS OGH 1995/11/22 1Ob573/95, 1Ob2005/96a, 7Ob288/98y, 3Ob51/15v

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.11.1995
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Norm

ABGB §1168a

Rechtssatz

Bei Werken, die eine körperliche Übergabe nicht zulassen, müssen für die Annahme der Übergabe Umstände vorliegen, aus denen nach der Übung des redlichen Verkehrs abzuleiten ist, dass der Besteller das Werk in seine Verfügungsmacht übernommen hat. Die Vollendung des Werkes allein stellt lediglich ein Indiz für die Übergabe dar, es bedarf darüber hinaus auch der ausdrücklichen oder schlüssigen Erklärung des Bestellers, die Erfüllung seines Auftrages zur Kenntnis zu nehmen. Mängelrügen, ohne das Werk gleichzeitig als Ganzes zurückzuweisen, zögern den Übernahmezeitpunkt nicht hinaus.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 573/95
    Entscheidungstext OGH 22.11.1995 1 Ob 573/95
  • 1 Ob 2005/96a
    Entscheidungstext OGH 25.02.1997 1 Ob 2005/96a
    Auch
  • 7 Ob 288/98y
    Entscheidungstext OGH 24.11.1998 7 Ob 288/98y
    Auch; Beisatz: In der Nutzung liegt ein schlüssiges Abgehen von der Vereinbarung, wonach das Werk nur durch Unterfertigung eines Übernahmeprotokolles übernommen werden solle. (T1)
  • 3 Ob 51/15v
    Entscheidungstext OGH 21.04.2015 3 Ob 51/15v
    Auch; Beis wie T1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0088997

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

02.07.2015
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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