RS OGH 1995/11/22 7Ob9/95

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Veröffentlicht am 22.11.1995
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Norm

ABGB §1165
ABGB §1311 IIc
Oö BauO §54

Rechtssatz

Nimmt ein Unternehmen, dem grundsätzlich Bauführereigenschaft zukommt, einen Auftrag über Abgrabungsarbeiten an einem doch steileren Hang an, so kann es nicht gleich einer zur Bauhilfe beigezogenen Privatperson bzw. als Arbeiterverleiher und Maschinenverleiher behandelt werden, den keinerlei Eigenverantwortung trifft. Ein solches Unternehmen hat bei Ausführung der ihm in Auftrag gegebenen Arbeiten daher sämtliche Schutzvorschriften gleich einem Bauführer zu beachten.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0087589

Dokumentnummer

JJR_19951122_OGH0002_0070OB00009_9500000_006
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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