Norm
ABGB §1165Rechtssatz
Nimmt ein Unternehmen, dem grundsätzlich Bauführereigenschaft zukommt, einen Auftrag über Abgrabungsarbeiten an einem doch steileren Hang an, so kann es nicht gleich einer zur Bauhilfe beigezogenen Privatperson bzw. als Arbeiterverleiher und Maschinenverleiher behandelt werden, den keinerlei Eigenverantwortung trifft. Ein solches Unternehmen hat bei Ausführung der ihm in Auftrag gegebenen Arbeiten daher sämtliche Schutzvorschriften gleich einem Bauführer zu beachten.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0087589Dokumentnummer
JJR_19951122_OGH0002_0070OB00009_9500000_006