Norm
AHG §1 Cd11Rechtssatz
Jeder Soldat im Dienst handelt in Vollziehung der Gesetze und ist damit Organ des Bundes. Diese Organeigenschaft kommt dem Soldaten bei jeder Art des Dienstes, unabhängig von der Art der ausgeführten Tätigkeit, zu; Schäden, die der Soldat im Dienst verursacht, fallen in den Geltungsbereich des Amtshaftungsgesetzes.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0079888Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
10.11.2020