RS OGH 1995/11/22 1Ob35/95, 1Ob1009/96, 1Ob123/20z

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Veröffentlicht am 22.11.1995
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Norm

AHG §1 Cd11
WehrG §1

Rechtssatz

Jeder Soldat im Dienst handelt in Vollziehung der Gesetze und ist damit Organ des Bundes. Diese Organeigenschaft kommt dem Soldaten bei jeder Art des Dienstes, unabhängig von der Art der ausgeführten Tätigkeit, zu; Schäden, die der Soldat im Dienst verursacht, fallen in den Geltungsbereich des Amtshaftungsgesetzes.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0079888

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

10.11.2020
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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