Norm
ABGB §481Rechtssatz
Erfolgt die Abschreibung und Zuschreibung einer Teilfläche nicht im Rahmen des im niederösterreichischen Flurverfassungslandesgesetz geregelten Zusammenlegungsverfahrens, sondern auf Grund eines privatrechtlichen Kaufvertrages, so findet § 25 dieses Gesetzes auf einen Servitutsweg, soweit er über diese Teilfläche führt, keine Anwendung, und kommt es daher nicht zum Erlöschen dieser ersessenen offenkundigen Servitut.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0078935Dokumentnummer
JJR_19951122_OGH0002_0070OB00571_9500000_002