Norm
ABGB §884Rechtssatz
Eine schriftlich festgehaltene Erklärung kann nur dann Rechtswirsamkeit entfalten, wenn sie entweder vom Erklärenden unterfertigt wurde oder wenn bewiesen wird, daß er an sie auch ohne Unterschrift gebunden sein wollte.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0078936Dokumentnummer
JJR_19951122_OGH0002_0070OB00571_9500000_003