RS OGH 1995/11/22 7Ob637/95, 10Ob134/98y, 8Ob67/99g, 3Ob124/03m, 3Ob326/04v, 4Ob89/07b, 7Ob149/07y,

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Veröffentlicht am 22.11.1995
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Norm

ABGB §863 FI

Rechtssatz

Die Vorschreibung beziehungsweise unbeanstandete Annahme eines regelmäßig auch bezahlten Entgeltes für die dem anderen eingeräumte Benützung von Räumen durch längere Zeit kann grundsätzlich zu einem konkludenten Abschluss eines Bestandverhältnisses führen. Die Zurückhaltung der Rechtsprechung, in diesen Fällen, den konkludenten Abschluss eines Mietvertrages anzunehmen, beruht darauf, dass der Vermieter nach Auflösung des Bestandvertrages grundsätzlich gezwungen ist, Mietzinszahlungen auch von Dritten anzunehmen.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 637/95
    Entscheidungstext OGH 22.11.1995 7 Ob 637/95
  • 10 Ob 134/98y
    Entscheidungstext OGH 09.06.1998 10 Ob 134/98y
    Auch; nur: Die unbeanstandete Annahme eines regelmäßig auch bezahlten Entgeltes für die dem anderen eingeräumte Benützung von Räumen durch längere Zeit kann grundsätzlich zu einem konkludenten Abschluss eines Bestandverhältnisses führen. (T1)
  • 8 Ob 67/99g
    Entscheidungstext OGH 26.08.1999 8 Ob 67/99g
    Vgl auch; Beisatz: Die unbeanstandete Annahme eines Entgelts für die Benutzung von Räumen durch längere Zeit kann nur dann als stillschweigender Abschluss eines Mietvertrages angesehen werden, wenn kein anderer Grund für die Zahlung in Frage kommt. (T2)
  • 3 Ob 124/03m
    Entscheidungstext OGH 21.08.2003 3 Ob 124/03m
    Ähnlich; nur T1; Beisatz: Bei Dauerschuldverhältnissen kann ein Verhalten durch lange Zeit Schlüsse auf einen besonderen Willen besonders nahelegen (Rummel in Rummel3 § 863 ABGB Rz 21). (T3)
    Beisatz: Hier: Konkludenter Beitritt zu einem unternehmensbezogenen Wärmelieferungsvertrag nach Kauf des Unternehmens dadurch, dass der Wärmelieferant auf die Unternehmensübernahme hingewiesen und ausdrücklich aufgefordert wurde, die Rechnungen nach einem bestimmten Datum an die Firmenanschrift des Käufers zu richten und in der Folge monatelang sämtliche vorgeschriebenen Zahlungen - wenn auch unter Vorbehalt - entrichtet wurden. (T4)
  • 3 Ob 326/04v
    Entscheidungstext OGH 31.03.2005 3 Ob 326/04v
    nur T1
  • 4 Ob 89/07b
    Entscheidungstext OGH 12.06.2007 4 Ob 89/07b
    Auch; Beis wie T3
  • 7 Ob 149/07y
    Entscheidungstext OGH 29.10.2007 7 Ob 149/07y
    nur T1; Beisatz: Hier: Konkludenz bejaht. (T5)
  • 4 Ob 52/13w
    Entscheidungstext OGH 17.04.2013 4 Ob 52/13w
    nur T1
  • 3 Ob 177/13w
    Entscheidungstext OGH 22.01.2014 3 Ob 177/13w
    Auch; nur T1; Beisatz: Dies ist jedoch dann nicht der Fall, wenn aus den Umständen des Einzelfalls für den Benützer der Wohnung klar erkennbar ist, dass ein diesbezüglicher Vertragswille der Gegenseite nicht vorliegt. (T6)
  • 4 Ob 53/14v
    Entscheidungstext OGH 23.04.2014 4 Ob 53/14v
    Auch; Beis wie T2
  • 3 Ob 247/18x
    Entscheidungstext OGH 23.01.2019 3 Ob 247/18x
    Auch; Beis wie T2
  • 5 Ob 8/19s
    Entscheidungstext OGH 25.04.2019 5 Ob 8/19s
    nur T1
  • 5 Ob 96/21k
    Entscheidungstext OGH 27.07.2021 5 Ob 96/21k
    Beis wie T2; Beis wie T6

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0082191

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

15.10.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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