- 1 Ob 41/94
Entscheidungstext OGH 22.11.1995 1 Ob 41/94
- 1 Ob 621/95
Verstärkter Senat; Veröff: SZ 68/238
- 7 Ob 54/97k
Auch
- 4 Ob 2197/96h
Entscheidungstext OGH 12.08.1996 4 Ob 2197/96h
Vgl auch; Beisatz: Jedenfalls dann, wenn der Geschädigte zu einer Leistungsklage genötigt ist, sind gleichzeitig auch alle voraussehbaren künftigen Schäden (mit Feststellungsklage) geltend zu machen. (T1)
- 4 Ob 2356/96s
Entscheidungstext OGH 28.01.1997 4 Ob 2356/96s
Auch; Beis wie T1
- 9 ObA 2300/96t
Entscheidungstext OGH 28.05.1997 9 ObA 2300/96t
Auch; Beis wie T1; Veröff: SZ 70/104
- 7 Ob 2403/96z
Entscheidungstext OGH 23.07.1997 7 Ob 2403/96z
Auch
- 1 Ob 2201/96z
Entscheidungstext OGH 29.04.1997 1 Ob 2201/96z
Vgl; Veröff: SZ 70/84
- 1 Ob 155/97v
Veröff: SZ 71/5
- 2 Ob 263/98k
Auch; nur: Diese Folgeschäden lösen verjährungsrechtlich keinen gesonderten Fristenlauf aus. (T2)
- 2 Ob 254/98m
Vgl auch; Beisatz: Ein Feststellungsurteil schließt die Verjährung von Folgeschäden für die Dauer von 30 Jahren ab seiner Rechtskraft aus. (T3)
- 1 Ob 151/98g
Auch; nur: Diese Folgeschäden lösen verjährungsrechtlich keinen gesonderten Fristenlauf aus. Der drohenden Verjährung des Ersatzanspruchs für solche Folgeschäden ist mit einer Feststellungsklage innerhalb der Verjährungsfrist zu begegnen. (T4)
- 1 Ob 372/98g
Beisatz: Die Voraussehbarkeit künftiger Schäden ist eine Frage, die nach den Gegebenheiten des Einzelfalls zu lösen ist. (T5)
- 1 Ob 373/98d
Veröff: SZ 72/51
- 5 Ob 333/98a
Vgl auch
- 9 Ob 43/00i
Vgl auch; nur T4
- 1 Ob 82/00s
Auch; Beis wie T5
- 1 Ob 199/00x
- 3 Ob 323/98s
- 2 Ob 242/99y
- 1 Ob 246/01k
Auch; Beis wie T5
- 2 Ob 78/03i
nur: Die schon eingetretenen und die aus demselben Schadensereignis voraussehbaren künftigen Schäden (Teil[folge]schäden) bilden verjährungsrechtlich eine Einheit. (T6)
Beisatz: Es kommt auf die objektive Vorhersehbarkeit für den Geschädigten und nicht auf die ex-post-Betrachtung von Sachverständigen an. (T7)
- 6 Ob 141/03h
Auch; Beis wie T1
- 1 Ob 55/04a
Veröff: SZ 2004/75
- 4 Ob 76/05p
Auch; Beis wie T7
- 1 Ob 66/08z
Auch
- 9 ObA 122/07t
Auch; Beisatz: Folgeschäden sind allerdings dann nicht vorhersehbar, wenn zum schädigenden Ereignis, das den Erstschaden herbeigeführt hat, weitere Voraussetzungen hinzukommen müssen und nicht abzusehen ist, ob es tatsächlich dazu kommen wird. In diesem Fall beginnt die Verjährungsfrist erst mit dem Eintritt des Folgeschadens zu laufen. (T8)
Beisatz: Maßgebend ist dabei die objektive Vorhersehbarkeit für den Geschädigten und nicht eine ex-post-Betrachtung durch Sachverständige. (T9)
- 1 Ob 4/09h
Auch
- 4 Ob 190/09h
Auch; Beis wie T5
- 9 ObA 118/10h
nur: Die schon eingetretenen und die aus demselben Schadensereignis voraussehbaren künftigen Schäden (Teil[folge]schäden) bilden verjährungsrechtlich eine Einheit. Der drohenden Verjährung des Ersatzanspruchs für solche Folgeschäden ist mit einer Feststellungsklage innerhalb der Verjährungsfrist zu begegnen. (T10)
- 8 Ob 81/10k
Auch
- 1 Ob 183/11k
Entscheidungstext OGH 24.11.2011 1 Ob 183/11k
- 8 ObA 83/11f
Entscheidungstext OGH 20.12.2011 8 ObA 83/11f
Vgl auch; Beis wie T5
- 3 Ob 200/11z
Entscheidungstext OGH 18.04.2012 3 Ob 200/11z
- 1 Ob 171/12x
Entscheidungstext OGH 11.10.2012 1 Ob 171/12x
Auch
- 3 Ob 227/12x
Entscheidungstext OGH 16.04.2013 3 Ob 227/12x
- 1 Ob 56/13m
Entscheidungstext OGH 21.05.2013 1 Ob 56/13m
Vgl; Veröff: SZ 2013/50
- 1 Ob 130/13v
Entscheidungstext OGH 18.07.2013 1 Ob 130/13v
Auch
- 1 Ob 50/13d
Entscheidungstext OGH 29.08.2013 1 Ob 50/13d
Auch
- 1 Ob 148/13s
Entscheidungstext OGH 19.09.2013 1 Ob 148/13s
Auch
- 3 Ob 23/14z
Entscheidungstext OGH 08.04.2014 3 Ob 23/14z
Auch; Beis wie T8; Beis wie T9
- 8 Ob 26/14b
Entscheidungstext OGH 28.04.2014 8 Ob 26/14b
Auch; Beisatz: Die schon eingetretenen und die aus demselben Schadensereignis voraussehbaren künftigen (Teil?(?Folge?)Schäden bilden verjährungsrechtlich eine Einheit. Der drohenden Verjährung seines Anspruchs auf Ersatz der künftigen, aber schon vorhersehbaren Schäden hat der Geschädigte daher dann, wenn ihm schon ein Primärschaden entstanden ist, mit einer Feststellungsklage innerhalb der Verjährungsfrist zu begegnen oder ein außergerichtliches Anerkenntnis des Schädigers zu erwirken. (T11)
- 5 Ob 230/14f
Entscheidungstext OGH 27.01.2015 5 Ob 230/14f
Auch
- 1 Ob 211/14g
Entscheidungstext OGH 22.01.2015 1 Ob 211/14g
nur: Der drohenden Verjährung des Ersatzanspruchs für solche Folgeschäden ist mit einer Feststellungsklage innerhalb der Verjährungsfrist zu begegnen. (T12)
- 1 Ob 81/15s
Entscheidungstext OGH 21.05.2015 1 Ob 81/15s
Auch; Beisatz: Hier: Zur Frage, ob bei einem Verdienstausfall durch einen Krankenstand wegen psychischer Beeinträchtigungen typischerweise auch (erheblich höhere) Einkommensverluste wegen einer künftigen Frühpensionierung wegen Dienstunfähigkeit voraussehbar sind. (T13); Veröff: SZ 2015/52
- 1 Ob 51/15d
Entscheidungstext OGH 27.08.2015 1 Ob 51/15d
- 6 Ob 153/15s
Entscheidungstext OGH 25.09.2015 6 Ob 153/15s
Beis wie T8; Beis wie T9 nur: Maßgebend ist dabei die objektive Vorhersehbarkeit für den Geschädigten. (T14)
Beisatz: Für eine unvorhergesehene weitere Entwicklung reicht es jedoch nicht aus, dass der Mehraufwendungsschaden höher ist als ursprünglich angenommen. (T15)
- 6 Ob 232/15h
Entscheidungstext OGH 30.03.2016 6 Ob 232/15h
Beis wie T8; Beis wie T9; Beisatz: Letztlich ist es freilich stets eine Wertungsfrage, ab wann man verjährungsschädliche Untätigkeit des Geschädigten annimmt. (T16)
- 1 Ob 214/15z
Entscheidungstext OGH 31.03.2016 1 Ob 214/15z
- 1 Ob 13/16t
Entscheidungstext OGH 31.03.2016 1 Ob 13/16t
Beis wie T7; Beis wie T9; Beis wie T14; Beisatz: Treten Schäden bei fortgesetzten schädigenden Handlungen auf, die nur oder auch auf ein späteres Verhalten des Schädigers zurückgehen, liegen keine verjährungsrechtlich mit einem Primärschaden einheitlich zu beurteilenden Folgeschäden vor, sodass jeder weitere Schadenseintritt einen neuen Verjährungsbeginn auslöst. (T17)
Beisatz: Hier: Mobbing bzw Bossingsituation; Zur Frage der Vorhersehbarkeit der Verlängerung und/oder Verschlechterung der dadurch hervorgerufenen Beschwerden. (T18)
- 3 Ob 153/16w
Entscheidungstext OGH 23.11.2016 3 Ob 153/16w
- 9 Ob 39/17a
Entscheidungstext OGH 25.07.2017 9 Ob 39/17a
Auch; nur T10; Beis wie T11
- 6 Ob 174/17g
Auch
- 5 Ob 68/18p
Auch
- 2 Ob 216/18f
Vgl