Norm
AHG §1 Abs2 BaRechtssatz
Zum Unterschied von der Inpflichtnahme liegt die Beleihung eines Privaten mit der Besorgung bestimmter hoheitlicher Aufgaben dann vor, wenn der Bedachte daran selbst ein Interesse hat. Für die Begründung einer Organstellung kommt es nicht auf den zugewiesenen Verantwortungsgrad, eine Entscheidungsbefugnis oder Leitungsbefugnis oder gar auf den hierarchischen Rang an, den eine Person in der Organisation des Rechtsträgers oder bei Besorgung einer hoheitlichen Aufgabe einnimmt; das Vorliegen oder Nichtvorliegen einer Organstellung entscheidet sich vielmehr nur danach, ob jemand hoheitlich handelte oder nicht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0087675Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
10.07.2020