Norm
StGB §34 Z17Rechtssatz
Der besondere Milderungsgrund des § 34 Z 17 StGB wird bereits durch den wesentlichen Beitrag zur Wahrheitsfindung begründet. Er erfährt zusätzlich eine Vertiefung durch die Ablegung eines reumütigen Geständnisses (welches auch für sich allein diesen Milderungsgrund herzustellen vermag), kommt aber auch bei fehlender Schuldeinsicht und Reue nicht deshalb in Wegfall.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0091460Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
05.07.2021