Norm
AHG §1 Abs1 FRechtssatz
Schuldhaftes Verhalten der im Organisationsbereich eines beliehenen Unternehmens hoheitlich tätig gewordenen physischen Personen ist immer den nach der Funktionstheorie in Betracht kommenden und nach dem Amtshaftungsgesetz haftenden Rechtsträgern zuzurechnen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0087680Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
29.11.2018