RS OGH 1995/11/22 1Ob629/95, 1Ob182/98s, 9Ob5/08p, 10Ob35/11m, 8ObA5/13p, 10Ob6/14a, 10Ob50/13w, 5Ob

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Veröffentlicht am 22.11.1995
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Norm

ABGB §1478

Rechtssatz

Die lange, 30jährige Verjährungszeit gilt als Auffangtatbestand. Ist keine jener Bestimmungen, die eine kurze Verjährungsfrist vorsehen, sei es unmittelbar, sei es kraft Analogieschlusses, anwendbar, hat es bei einer Verjährungszeit von 30 Jahren zu bleiben.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 629/95
    Entscheidungstext OGH 22.11.1995 1 Ob 629/95
  • 1 Ob 182/98s
    Entscheidungstext OGH 15.12.1998 1 Ob 182/98s
    Vgl; Beisatz: Die lange Verjährungszeit gemäß § 1479 ABGB ist die Regel. Die Analogie zu den die Ausnahme darstellenden besonderen Verjährungszeiten darf somit nur sehr vorsichtig gehandhabt werden. (T1)
  • 9 Ob 5/08p
    Entscheidungstext OGH 02.06.2009 9 Ob 5/08p
    Beis wie T1 nur: Die Analogie zu den die Ausnahme darstellenden besonderen Verjährungszeiten darf somit nur sehr vorsichtig gehandhabt werden. (T2)
    Beisatz: Bereicherungsansprüche wegen angeblich zu Unrecht im Rahmen eines Straßenbenützungsvertrags bezahlter Mautgebührren (hier: Brenner-Autobahn) unterliegen der langen Verjährungsfrist des § 1479 ABGB. (T3)
    Veröff: SZ 2009/73
  • 10 Ob 35/11m
    Entscheidungstext OGH 08.11.2011 10 Ob 35/11m
    Auch; Beisatz: Selbst Zahlungen aus einer periodisch abzurechnenden Mindestverzinsung im Rahmen eines Genussrechtsvertrags (hier: mit einer GmbH) unterliegen dann keiner analogen Anwendung des § 1480 ABGB, wenn mangels (voller) Deckung im Jahresgewinn des Schuldners Auszahlungen erst in einer ausreichend gewinnbringenden Folgeperiode erfolgen sollen; derartige Forderungen unterliegen daher genauso der langen Verjährungszeit von 30 Jahren wie die Rückforderung aus diesem Titel getätigter irrtümlicher Überzahlungen. (T4)
  • 8 ObA 5/13p
    Entscheidungstext OGH 30.07.2013 8 ObA 5/13p
    Auch
  • 10 Ob 6/14a
    Entscheidungstext OGH 25.02.2014 10 Ob 6/14a
    Veröff: SZ 2014/15
  • 10 Ob 50/13w
    Entscheidungstext OGH 23.04.2014 10 Ob 50/13w
    Veröff: SZ 2014/42
  • 5 Ob 25/15k
    Entscheidungstext OGH 25.08.2015 5 Ob 25/15k
    Veröff: SZ 2015/82
  • 8 Ob 110/16h
    Entscheidungstext OGH 30.05.2017 8 Ob 110/16h
    Auch; Veröff: SZ 2017/66
  • 7 Ob 137/18z
    Entscheidungstext OGH 24.04.2019 7 Ob 137/18z
    Vgl; Beis wie T1; Beisatz: Bereicherungsansprüche wegen der Leistung von Versicherungsprämien ohne vertragliche Grundlage unterliegen zwar nicht § 12 Abs 1 VersVG, aber der analogen Anwendung des § 1480 ABGB und damit der dreijährigen Verjährungsfrist. (T5)
  • 8 Ob 14/19w
    Entscheidungstext OGH 24.09.2019 8 Ob 14/19w
    Vgl; Beis wie T1 nur: Die lange Verjährungszeit gemäß § 1479 ABGB ist die Regel. (T6)
  • 9 Ob 44/21t
    Entscheidungstext OGH 02.09.2021 9 Ob 44/21t
    Beisatz: Hier: Auf den Kondiktionsanspruch des Versicherers nach § 1431 ABGB wegen eines an den Geschädigten irrtümlich zu viel geleisteten Schadenersatzes ist die lange Verjährungsfrist des § 1478 ABGB anzuwenden. (T7)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0086687

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

18.10.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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