Norm
AngG §36 IRechtssatz
Das Verbot des Zusammenarbeitens mit ehemaligen Arbeitnehmern in einer Konkurrenzklausel setzt voraus, daß der mit der Konkurrenzklausel belastete Arbeitnehmer die Zusammenarbeit in welcher Form auch immer mit diesen Arbeitnehmern bewußt von sich aus herbeiführt oder fördert. (§ 48 ASGG).
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: frühere Arbeitnehmer, ehemalige Mitarbeiter, AngestellterEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0077936Dokumentnummer
JJR_19951122_OGH0002_009OBA00160_9500000_002