RS OGH 1995/11/22 1Ob49/95 (1Ob54/95)

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Veröffentlicht am 22.11.1995
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Norm

EKHG §11 B

Rechtssatz

Eine außergewöhnliche Betriebsgefahr liegt vor, wenn ein Transportbegleitfahrzeug schräg zur Fahrbahnlängsachse und im Schrittempo auf den zweiten Fahrstreifen einer Autobahn gelenkt wird, um Verkehrsteilnehmer, die den Überholfahrstreifen im Normalfall mit höherer Geschwindigkeit befahren, zum Anhalten zu veranlassen.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 49/95
    Entscheidungstext OGH 22.11.1995 1 Ob 49/95
    Veröff: SZ 68/220

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0087681

Dokumentnummer

JJR_19951122_OGH0002_0010OB00049_9500000_007
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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