Norm
ABGB §884Rechtssatz
Der Bindungswille desjenigen, der eine schriftliche Erklärung übermittelt, wird erst mit seiner Unterschrift (und zusätzlich der Absendung des Schreibens) dokumentiert. Hier: Irrtümliches Absenden eines in der Kanzlei eines Rechtsanwaltes verfaßten Schreibens, das vom Rechtsanwalt nicht unterschrieben worden war und nicht hätte abgesendet werden und somit der Gegenseite nicht hätte zugehen sollen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0078937Dokumentnummer
JJR_19951122_OGH0002_0070OB00571_9500000_004