RS OGH 1995/11/22 7Ob571/95, 9ObA337/97t

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.11.1995
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Norm

ABGB §884
ABGB §886

Rechtssatz

Der Bindungswille desjenigen, der eine schriftliche Erklärung übermittelt, wird erst mit seiner Unterschrift (und zusätzlich der Absendung des Schreibens) dokumentiert. Hier: Irrtümliches Absenden eines in der Kanzlei eines Rechtsanwaltes verfaßten Schreibens, das vom Rechtsanwalt nicht unterschrieben worden war und nicht hätte abgesendet werden und somit der Gegenseite nicht hätte zugehen sollen.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 571/95
    Entscheidungstext OGH 22.11.1995 7 Ob 571/95
  • 9 ObA 337/97t
    Entscheidungstext OGH 01.04.1998 9 ObA 337/97t
    nur: Der Bindungswille desjenigen, der eine schriftliche Erklärung übermittelt, wird erst mit seiner Unterschrift dokumentiert. (T1); Beisatz: Die gewillkürte Schriftform erfordert nämlich prinzipiell die eigenhändige Unterschrift unter den Text und könnte nur durch den Nachweis gegenteiligen Parteiwillens entkräftet werden. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0078937

Dokumentnummer

JJR_19951122_OGH0002_0070OB00571_9500000_004
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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