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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
AlVG 1977 §68;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des P, vertreten durch Dr. G, Rechtsanwalt, der gegen den auf Grund eines Beschlusses des Ausschusses für Leistungsangelegenheiten ausgefertigten Bescheid der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Wien vom 26. Februar 2004, Zl. LGSW/Abt. 3- AlV/1218/56/2003-1817, betreffend Widerruf und Rückforderung von Notstandshilfe, erhobenen und zur hg. Zl. 2004/08/0105 protokollierten Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Spruch
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.
Begründung
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem zwingende öffentliche Interessen nicht entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug des Bescheides für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
Um die vom Gesetzgeber geforderte Interessenabwägung durchführen zu können, ist es erforderlich, dass der Beschwerdeführer schon in seinem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konkret darlegt, aus welchen tatsächlichen Umständen sich der von ihm behauptete Nachteil ergibt, es sei denn, dass sich nach Lage des Falles die Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ohne weiteres erkennen lassen.
Der vorliegende Antrag stützt sich darauf, dass der Beschwerdeführer seit dem 2. Februar 2004 Notstandshilfe von EUR 14,11 pro Tag beziehe. Es sei ihm einfach nicht möglich, einen Betrag von EUR 4.120,99 zurückzubezahlen.
Bei Abwägung der berührten Interessen fällt einerseits das Vollzugsinteresse der belangten Behörde und andererseits - was das Einkommen des Beschwerdeführers betrifft - der auf Grund der §§ 290ff EO, insbesondere § 291a EO iVm § 68 AlVG, ohnehin gewährleistete Pfändungsschutz ("Existenzminimum") entscheidend ins Gewicht. Das Interesse der forderungsberechtigten Partei, ihre Forderung zumindest durch eine zwangsweise Pfandrechtsbegründung sicherzustellen, liegt auf der Hand. Dem § 30 Abs. 2 VwGG kann kein weiterer Schutz entnommen werden, als er durch die genannten exekutionsrechtlichen Bestimmungen ohnehin gewährleistet ist. Soweit daher die Forderung im Wege einer Forderungsexekution eingebracht oder sonst exekutivpfandrechtlich sichergestellt werden könnte, lässt das Ergebnis der Interessenabwägung im Allgemeinen die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht zu. Der vom Beschwerdeführer befürchtete Nachteil kann im Falle des Prozesserfolges vor dem Verwaltungsgerichtshof ohne weiteres in Geld ausgeglichen werden und ist daher nicht unverhältnismäßig. Das Hinzutreten besonderer Umstände, die zu einem anderen Ergebnis der Interessenabwägung führen könnten, hat der Beschwerdeführer nicht behauptet.
Sollte hingegen die Versteigerung von Fahrnissen oder Liegenschaften der antragstellenden Partei beantragt und bewilligt werden, käme ohnehin eine - entsprechend bescheinigte - neuerliche Antragstellung auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung in Betracht. Ein tatsächlich nicht wieder gutzumachender Schaden wäre nämlich dann zu befürchten, wenn es im Verlauf eines Exekutionsverfahrens zu einer Versteigerung von Fahrnissen und damit zu endgültigen Vermögensverlusten der beschwerdeführenden Partei käme. Da in diesem Stadium eines Exekutionsverfahrens bei Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung die gerichtliche Exekution nicht eingestellt, sondern nur aufgeschoben würde, wäre auch ein Verlust mittlerweile erworbener Pfandrechte der betreibenden Partei nicht zu befürchten.
Dem Antrag war daher derzeit keine Folge zu geben.
Wien, am 22. Juni 2004
Schlagworte
InteressenabwägungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:AW2004080024.A00Im RIS seit
19.10.2004