Norm
ABGB §830 ARechtssatz
Der Ehegatte, der bei einer Gütergemeinschaft unter Lebenden die Verwaltung führt, ist gegenüber dem anderen Ehegatten zur Rechnungslegung verpflichtet. Diese Rechnungslegungspflicht besteht bei der Gütergemeinschaft bereits während des Güterstandes und nicht erst nach seiner Beendigung. Sie ist weder davon abhängig, daß dafür ein begründeter Anlaß besteht, noch ist das Rechtsschutzbedürfnis besonders sorgfältig zu prüfen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0089477Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
28.05.2018