RS OGH 1995/11/28 10Ob508/95, 10ObS54/96, 5Ob205/09x, 5Ob30/22f

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Veröffentlicht am 28.11.1995
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Norm

ABGB §1233 A
ABGB §1235

Rechtssatz

Die eheliche Gütergemeinschaft unter Lebenden begründet schlichtes Miteigentum am Gesamtgut. Sie begründet zunächst nur obligatorisch und erst durch Verbücherung mit dinglicher Wirkung die wechselseitige Verpflichtung, über das Gesamtgut nur gemeinsam zu verfügen, so dass kein Teil allein zu einer Handlung befugt ist, womit auch nur über den eigenen Anteil am Gesamtgut verfügt wird.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0089454

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

21.07.2022
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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