RS OGH 1995/11/28 5Ob141/95, 5Ob151/14p, 5Ob37/16a, 5Ob220/18s, 8Ob22/19x, 10Ob88/18s, 1Ob67/20i, 5O

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.11.1995
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Norm

MRG §1
MRG §1 Abs4 Z2
MRG §1 Abs2 Z5

Rechtssatz

Wegen der im MRG üblichen Gleichsetzung von Haus und Liegenschaft sind dabei grundsätzlich alle vermieteten Teile eines Grundbuchskörpers in die Beurteilung einzubeziehen, doch lässt die Judikatur dann eine Ausnahme gelten, wenn es unbillig wäre, mehrere selbständige Gebäude als Einheit zu betrachten. Ein solcher Ausnahmefall liegt vor, wenn auf einer sonst der Landwirtschaft dienenden Liegenschaft neben dem Wohngebäude des Betriebsinhabers und Wirtschaftsgebäuden ein davon abgesondertes Wohnhaus vorhanden ist.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 141/95
    Entscheidungstext OGH 28.11.1995 5 Ob 141/95
  • 5 Ob 151/14p
    Entscheidungstext OGH 26.09.2014 5 Ob 151/14p
    Auch
  • 5 Ob 37/16a
    Entscheidungstext OGH 14.06.2016 5 Ob 37/16a
    Vgl auch; Beisatz: Auch wenn das WGG den Begriff „Baulichkeit“ gegenüber dem im MRG verwendeten Begriff des „Hauses“ bzw gegenüber dem der „Liegenschaft“ des WEG forciert, kann ihm – jedenfalls für den Bereich der jährlichen Abrechnung – kein anderer Bedeutungsinhalt beigemessen werden als jenem des „Hauses“, wie er unter anderem in § 16 WGG verwendet wird. (T1)
  • 5 Ob 220/18s
    Entscheidungstext OGH 17.01.2019 5 Ob 220/18s
    Auch
  • 8 Ob 22/19x
    Entscheidungstext OGH 25.03.2019 8 Ob 22/19x
    nur: Wegen der im MRG üblichen Gleichsetzung von Haus und Liegenschaft sind dabei grundsätzlich alle vermieteten Teile eines Grundbuchskörpers in die Beurteilung einzubeziehen, doch lässt die Judikatur dann eine Ausnahme gelten, wenn es unbillig wäre, mehrere selbständige Gebäude als Einheit zu betrachten. (T2)
  • 10 Ob 88/18s
    Entscheidungstext OGH 15.10.2019 10 Ob 88/18s
    Vgl; Beisatz: Hier: Mehrere Superädifikate sind tatsächlich und wirtschaftlich voneinander getrennte selbständige Objekte, wenn diese im Eigentum verschiedener Personen stehen und nicht einheitlich ausgeführt sind. (T3)
  • 1 Ob 67/20i
    Entscheidungstext OGH 23.09.2020 1 Ob 67/20i
    Vgl
  • 5 Ob 177/20w
    Entscheidungstext OGH 29.04.2021 5 Ob 177/20w
    Vgl
  • 5 Ob 40/22a
    Entscheidungstext OGH 01.06.2022 5 Ob 40/22a

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0079849

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

21.07.2022
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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