Norm
MG §23 Abs1Rechtssatz
Judikaturüberblick: Die Ausnahmeschädlichkeit eines zum Gebäude gehörigen vermietbaren Geschäftsraums wurde schon zu § 23 Abs 1 MG judiziert. Auch der Landwirtschaft gewidmete Häuser wurden deshalb nicht dem (mit § 1 Abs 4 Z 2 MRG vergleichbaren) Ausnahmetatbestand des § 23 Abs 1 MG unterstellt (MietSlg 24.413). Die jüngere Judikatur hat sich jedoch von diesem begriffsjuristischen Verständnis des Einfamilienhauses beziehungsweise Zweifamilienhauses gelöst. So wurde etwa die Ausnahmequalität eines aus Wohngebäude und Wirtschaftsgebäude bestehenden Bauernhofes implicite bejaht (5 Ob 593/90) beziehungsweise wurde bei einem ebenfalls gemischt genutzten Objekt die nach der ratio des § 1 Abs 4 Z 2 MRG und der jeweiligen Widmung zu beurteilende selbständige Vermietbarkeit als entscheidungswesentliches Abgrenzungskriterium erkannt (5 Ob 74/91) beziehungsweise das Bauernhaus als geradezu typischer Fall eines Hauses mit (nicht mehr als) einer Wohnung bezeichnet, weil das ganze Haus die einheitliche Wohnung für Familienangehörige (sowie allfälliges Dienstpersonal) bildet (5 Ob 134/92). Auch die Berufsausübung in der Wohnung steht der Erfüllung des Ausnahmetatbestandes des § 1 Abs 4 Z 2 MRG nicht entgegen, solange dadurch der Charakter als Wohnung nicht verlorengeht. Sogar selbständig zu Wohnzwecken oder Geschäftszwecken vermietbare Räume nehmen einem Gebäude mit zwei selbständigen Wohnungen nicht den Charakter eines Zweifamilienhauses im Sinne des § 1 Abs 4 Z 2 MRG, wenn diese Räume - wie etwa bei Garagen oder Abstellräumen üblich - nach der Verkehrsauffassung zu einer Wohnung gehören (5 Ob 134/92). Ob ein "Wohnhaus mit nicht mehr als zwei selbständigen Wohnungen" vorliegt, entscheidet letztlich die Verkehrsauffassung; gerade in diesem Bereich ist nach der Verschiedenartigkeit der Problemlagen zu differenzieren.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0079850Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
28.04.2016