Norm
ABGB §830 ARechtssatz
Der Rechnungslegungsanspruch nach § 830 ABGB besteht unabhängig davon, ob der die Rechnungslegung begehrende Teilhaber sich die nötigen Informationen auch selbst beschaffen könnte und auch unabhängig vom Ergebnis der Rechnungslegung.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0089471Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
28.05.2018