RS OGH 1995/11/28 10Ob508/95, 4Ob75/12a, 4Ob207/12p, 1Ob27/18d

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Veröffentlicht am 28.11.1995
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Norm

ABGB §830 A
EGZPO ArtXLII IA

Rechtssatz

Der Rechnungslegungsanspruch nach § 830 ABGB besteht unabhängig davon, ob der die Rechnungslegung begehrende Teilhaber sich die nötigen Informationen auch selbst beschaffen könnte und auch unabhängig vom Ergebnis der Rechnungslegung.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0089471

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

28.05.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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