Norm
StGB §43Rechtssatz
Gerade bei den urteilsgegenständlichen Delikten (Vergehen des Quälens unmündiger und jüngerer Personen nach § 92 Abs 1 StGB sowie Verbrechen der Freiheitsentziehung nach § 99 Abs 1 und 2 StGB) kommt dem Gedanken der positiven Generalprävention besondere Bedeutung zu, es erscheint aber auch aus spezialpräventiver Sicht zur Erreichung der Strafzwecke erforderlich, die gesamte Freiheitsstrafe zu vollziehen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0091543Dokumentnummer
JJR_19951128_OGH0002_0110OS00161_9500000_001