RS OGH 1995/11/28 11Os161/95

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.11.1995
beobachten
merken

Norm

StGB §43

Rechtssatz

Gerade bei den urteilsgegenständlichen Delikten (Vergehen des Quälens unmündiger und jüngerer Personen nach § 92 Abs 1 StGB sowie Verbrechen der Freiheitsentziehung nach § 99 Abs 1 und 2 StGB) kommt dem Gedanken der positiven Generalprävention besondere Bedeutung zu, es erscheint aber auch aus spezialpräventiver Sicht zur Erreichung der Strafzwecke erforderlich, die gesamte Freiheitsstrafe zu vollziehen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0091543

Dokumentnummer

JJR_19951128_OGH0002_0110OS00161_9500000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten