RS OGH 1995/11/28 10ObS193/95, 10ObS38/14g

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.11.1995
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Norm

ABGB §1497 III
ASGG §65 Abs1 Z2
ASVG §107 Abs2 litb

Rechtssatz

Die Verjährungsbestimmung des § 107 Abs 2 lit b ASVG betrifft nur die Bescheiderlassungspflicht des Versicherungsträgers. Dieser hat also innerhalb von drei Jahren ab Kenntnis der zu Unrecht erbrachten Leistung einen Bescheid im Sinne des § 107 Abs 1 ASVG zu erlassen und mit diesem die zu Unrecht erbrachten Geldleistungen zurückzufordern. Eine vom Versicherten zur Bekämpfung des Rückforderungsbescheides eingebrachte Klage kann keinerlei Verjährungsfrist in Gang setzen, sodaß eine solche auch nicht - etwa wegen nicht gehöriger Fortsetzung des Verfahrens - unterbrochen werden kann.

Entscheidungstexte

  • 10 ObS 193/95
    Entscheidungstext OGH 28.11.1995 10 ObS 193/95
  • 10 ObS 38/14g
    Entscheidungstext OGH 23.04.2014 10 ObS 38/14g
    Auch; nur: Eine vom Versicherten zur Bekämpfung des Rückforderungsbescheides eingebrachte Klage kann keinerlei Verjährungsfrist in Gang setzen, sodass eine solche auch nicht ? etwa wegen nicht gehöriger Fortsetzung des Verfahrens ? unterbrochen werden kann. (T1)
    Beisatz: Der Grundsatz, dass eine Klage des Versicherten keine Verjährungsfrist in Gang setzt, sodass auch der Einwand der nicht gehörigen Fortsetzung nicht möglich ist, gilt auch bei Rückforderungen nach § 31 KBGG. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0089204

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

11.06.2014
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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