Norm
MRG 27Rechtssatz
Die bloße Bereitschaft, mit den vom Altmieter präsentierten Nachmietern einen Mietvertrag abzuschließen, ohne diesen Nachmietern - etwa bei der Höhe des Mietzinses - eine bessere Rechtsposition zu verschaffen als sie jeder beliebige Nachmieter hätte beanspruchen können, stellt keine gleichwertige Gegenleistung im Sinne des § 27 Abs 1 Z 1 MRG dar. Im konkreten Fall kommt dazu, daß die Antragsgegner selbst keinerlei Interesse bekundeten, der Antragstellerin die gemäß § 10 MRG ersatzfähigen Investitionen abzulösen. Die Antragstellerin war also zur Wahrung ihres Ersatzanspruches nach § 10 Abs 1 MRG ohnehin gehalten, sich um einen Nachmieter umzuschauen (§ 10 Abs 5 Z 1 MRG). Auch das mindert den "Wert" der Bereitschaft der Antragsgegner, die ihr von der Antragstellerin präsentierten Nachmieter zu akzeptieren.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0079718Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
17.06.2019