Norm
ABGB §830 ARechtssatz
Da auf die Gütergemeinschaft unter Lebenden das 16. Hauptstück des ABGB von der Gemeinschaft des Eigentums und anderer dinglicher Rechte sinngemäß anzuwenden ist, kommt auch der § 830 ABGB hinsichtlich des Rechnungslegungsanspruches des einen Ehegatten gegen den anderen zur Anwendung.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0089467Dokumentnummer
JJR_19951128_OGH0002_0100OB00508_9500000_004