Norm
StGB §99 ARechtssatz
Die Dauer einer Freiheitsentziehung ist für das Grunddelikt insofern relevant, als sie ein gewisses Ausmaß erreichen muß, um jedenfalls dem Opfer die Entziehung der Freiheit bewußt zu machen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0092902Dokumentnummer
JJR_19951128_OGH0002_0110OS00161_9500000_002