RS OGH 1995/11/28 10Ob1615/95, 5Ob186/99k, 2Ob236/07f

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.11.1995
beobachten
merken

Norm

ZPO §577 Abs1
MRG §33 Abs1

Rechtssatz

Im Hinblick darauf, daß § 33 Abs 1 Satz 1 MRG mit § 21 Abs 1 Satz 1 MG wortident ist, ist die zur letztgenannten Gesetzesstelle ergangene Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 5.Oktober 1946, 1 Ob 127/46 - MietSlg 711 auch auf die nunmehrige Rechtslage anwendbar. (Anmerkung: In der zitierten Entscheidung wurde ausgesprochen, daß die Vereinbarung eines Schiedsgerichtes zur Entscheidung über die Auflösung eines den Kündigungsbeschränkungen des Mietengesetzes unterliegenden Bestandverhältnisses ausgeschlossen ist.)

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0087651

Dokumentnummer

JJR_19951128_OGH0002_0100OB01615_9500000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten