Norm
ZPO §577 Abs1Rechtssatz
Im Hinblick darauf, daß § 33 Abs 1 Satz 1 MRG mit § 21 Abs 1 Satz 1 MG wortident ist, ist die zur letztgenannten Gesetzesstelle ergangene Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 5.Oktober 1946, 1 Ob 127/46 - MietSlg 711 auch auf die nunmehrige Rechtslage anwendbar. (Anmerkung: In der zitierten Entscheidung wurde ausgesprochen, daß die Vereinbarung eines Schiedsgerichtes zur Entscheidung über die Auflösung eines den Kündigungsbeschränkungen des Mietengesetzes unterliegenden Bestandverhältnisses ausgeschlossen ist.)
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0087651Dokumentnummer
JJR_19951128_OGH0002_0100OB01615_9500000_001