Norm
ZPO §508aRechtssatz
Bei der Beurteilung des Verschuldensgrades sind jeweils die Umstände des Einzelfalles zu prüfen. Kommt es darauf an, ob das Verhalten der Unternehmensführung beziehungsweise deren Vertreter unter den vor etwa 25 Jahren gegebenen, heute aber schon längst überholten rechtlichen und tatsächlichen Bedingungen noch als leicht oder schon als grob fahrlässig zu beurteilen ist, so hat diese Rechtsfrage keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung, wie dies im allgemeinen bei Entscheidungen über die Schwere des Verschuldens der Fall ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0089215Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
02.08.2013