RS OGH 1995/11/28 10ObS215/95, 10ObS207/98h, 10ObS280/98v, 10ObS243/98b, 10ObS178/01a, 10ObS254/01b,

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Veröffentlicht am 28.11.1995
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Norm

ZPO §508a
ASVG §213a Abs1

Rechtssatz

Bei der Beurteilung des Verschuldensgrades sind jeweils die Umstände des Einzelfalles zu prüfen. Kommt es darauf an, ob das Verhalten der Unternehmensführung beziehungsweise deren Vertreter unter den vor etwa 25 Jahren gegebenen, heute aber schon längst überholten rechtlichen und tatsächlichen Bedingungen noch als leicht oder schon als grob fahrlässig zu beurteilen ist, so hat diese Rechtsfrage keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung, wie dies im allgemeinen bei Entscheidungen über die Schwere des Verschuldens der Fall ist.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0089215

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

02.08.2013
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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