Norm
GBG §94Rechtssatz
Das Grundbuchsgericht hat im Rahmen des § 94 Abs 1 GBG keine Möglichkeit, allfällige Zweifel an dem Erfordernis einer grundverkehrsbehördlichen Genehmigung auszuräumen. Schließlich ist es ja auch Aufgabe des Vorsitzenden der Grundverkehrsbezirkskommission gemäß § 11 Abs 5 nöGVG (bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen) die Zustimmung zu erteilen und gemäß § 2 Abs 2 lit c nöGVG festzustellen, dass ein Rechtsgeschäft nicht der Zustimmung der Grundverkehrs-Bezirkskommission bedarf.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0081755Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
27.08.2021