Norm
ASVG §131 Abs1Rechtssatz
Ein Vertragsarzt darf anläßlich der Behandlung eines Versicherten neben dem Honorar der Krankenkasse für Vertragsleistungen auch ein Privathonorar für andere Leistungen (nicht für Vertragsleistungen) entgegennehmen; dies setzt voraus, daß dieses Privathonorar für eine ärztliche Leistung zu erbringen ist, die nicht bereits durch das Kassenhonorar abgegolten ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0089220Dokumentnummer
JJR_19951128_OGH0002_010OBS00166_9400000_002