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40/01 Verwaltungsverfahren;Norm
AVG §53a Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Giendl und die Hofräte Dr. Bernegger und Dr. Waldstätten als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Hofer, über die Beschwerde des DI Dr. H L in M, vertreten durch Dr. Ulrich O. Daghofer, Rechtsanwalt in 8010 Graz, Albrechtgasse 3, gegen den Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 4. August 2003, Zl. FA13A-12.05 G 216 - 03/4, betreffend den Ersatz von Sachverständigengebühren in einem Verwaltungsvollstreckungsverfahren, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Das Land Steiermark hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer ist Eigentümer eines Hauses in Graz.
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Berufungskommission der Landeshauptstadt Graz vom 11. November 1996 wurden dem Beschwerdeführer (in teilweiser Abänderung bzw. Präzisierung des erstinstanzlichen Bescheides vom 10. Jänner 1996) näher umschriebene Instandsetzungsaufträge hinsichtlich der Rauchfanganlage dieses Hauses erteilt.
Im Zuge eines (erst) im Jahr 2000 eingeleiteten Verfahrens zur Vollstreckung dieses Bauauftrages holte die erstinstanzliche Vollstreckungsbehörde ein Gutachten (Kostenschätzung) vom 23. Juni 2000 eines nicht amtlichen Sachverständigen ein (der als solcher erst nachträglich mit Bescheid vom 10. September 2001 bestellt wurde). In weiterer Folge erstattete der nicht amtliche Sachverständige ein ergänzendes Gutachten vom 22. April 2001 und eine weitere Äußerung vom 24. April 2002.
Mit Mandatbescheid vom 22. Juli 2002 des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Graz wurde der Beschwerdeführer verpflichtet, Sachverständigengebühren im Ausmaß von EUR 467,79 zu bezahlen. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 6. August 2002 rechtzeitig Vorstellung (wobei die anschließende Einleitung eines Ermittlungsverfahrens den Verwaltungsakten nicht zu entnehmen ist).
Mit dem erstinstanzlichen Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Graz vom 7. Oktober 2002 wurde der Beschwerdeführer gemäß § 76 AVG verpflichtet, die durch die Beiziehung des nicht amtlichen Sachverständigen angefallenen Kosten in der Höhe von EUR 467,79 als Barauslagen innerhalb von zwei Wochen ab Rechtskraft des Bescheides zu ersetzen.
Dagegen erhob der Beschwerdeführer Berufung, welcher mit dem angefochtenen Bescheid gemäß § 66 Abs. 4 AVG keine Folge gegeben wurde (was näher begründet wurde).
Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in einer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Im Beschwerdefall fehlt es jedenfalls an einer (inhaltlichen) Voraussetzung für eine auf § 76 AVG gestützte Vorschreibung des Kostenersatzes an den Beschwerdeführer. Unter der Behörde "erwachsenen" Barauslagen im Sinne des § 76 AVG sind nämlich nur solche zu verstehen, die gegenüber dem Sachverständigen im Sinne des § 53a AVG festgesetzt und tatsächlich bereits bezahlt wurden, wobei die "Festsetzung" der Sachverständigengebühren gemäß § 53a Abs. 1 AVG bescheidmäßig zu erfolgen hat (siehe dazu näher das hg. Erkenntnis vom 15. November 2001, Zl. 2000/07/0282). Eine Feststellung dahin, dass ein solcher Bescheid zur Festsetzung der Gebühren erlassen wurde, ist dem angefochtenen Bescheid nicht zu entnehmen; auch in den vorgelegten Verwaltungsakten scheint ein solcher Bescheid nicht auf.
Da die belangte Behörde dies verkannte, belastete sie den angefochtenen Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit, weshalb er schon deshalb gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben war, ohne dass auf das weitere Beschwerdevorbringen und auf die in der Gegenschrift angeschnittene Frage einzugehen wäre, es verstoße dieses Vorbringen zum Teil gegen das Neuerungsverbot. Der Beschwerdeführer ist allerdings nicht gehindert, im fortzusetzenden Verwaltungsverfahren ein ergänzendes Vorbringen zu erstatten.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.
Wien, am 22. Juni 2004
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2003060166.X00Im RIS seit
29.07.2004