Norm
ABGB §329Rechtssatz
Ein Verwendungsanspruch gegen den Staat als Gesamtrechtsnachfolger eines erblosen Nachlasses wurde zwar durch § 329 ABGB nicht ausgeschlossen, der Staat erlangt aber durch die gerichtliche Überweisung des Nachlasses auflösend durch das Auftreten des wahren Erben bedingtes Eigentum. Die Verwendung des Nachlasses zur Bedeckung der Staatsbedürfnisse entspricht dann aber dem Zuweisungsgehalt des Rechtes, sodaß der Staat die Zinsenersparnis durch verminderte Kreditaufnahme nicht dem Erben zu ersetzen hat.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0102753Dokumentnummer
JJR_19951129_OGH0002_0030OB00523_9500000_002