Norm
HfD JGS 1835/90 allgRechtssatz
Wurden die abhandlungsrechtlichen Vorschriften eingehalten, hat der Staat als Gesamtrechtsnachfolger eines erblosen Nachlasses in jeder Hinsicht die Stellung eines redlichen Besitzers. Er hat daher bezogene Früchte und Nutzungen, zu denen Zivilfrüchte zählen, dem später auftretenden Erben nicht herauszugeben.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0102752Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
08.04.2013