RS OGH 1995/11/29 7Ob640/95, 1Ob106/02y, 5Ob187/02i, 2Ob73/02b, 3Ob187/04b, 3Ob196/20z

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.11.1995
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Norm

ZPO §235 Abs5
KO §6 Abs2

Rechtssatz

Wurde eine Klage im Sinne des § 6 Abs 2 KO unrichtig gegen den Gemeinschuldner anhängig gemacht, ist eine Richtigstellung der Parteienbezeichnung auf den Masseverwalter - auf Antrag oder von Amts wegen - zulässig.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 640/95
    Entscheidungstext OGH 29.11.1995 7 Ob 640/95
  • 1 Ob 106/02y
    Entscheidungstext OGH 11.06.2002 1 Ob 106/02y
    Auch; Beisatz: Die Berichtigung der Parteibezeichnung einer entgegen § 6 Abs 1 KO nach Konkurseröffnung gegen den Gemeinschuldner eingebrachten Klage auf den Masseverwalter im Konkurs des Gemeinschuldners ist zulässig, wenn ein nicht der Anmeldung unterliegendes Recht Klagsgegenstand ist. (T1); Veröff: SZ 2002/82
  • 5 Ob 187/02i
    Entscheidungstext OGH 12.09.2002 5 Ob 187/02i
    Auch; Beis ähnlich T1; Beisatz: Eine Berichtigung der Parteienbezeichnung erübrigt sich allerdings, wenn der Konkurs zwischenzeitig aufgehoben wurde. Das Verfahren ist in diesem Fall mit dem ehemaligen Gemeinschuldner selbst fortzusetzen. (T2)
  • 2 Ob 73/02b
    Entscheidungstext OGH 24.04.2003 2 Ob 73/02b
    Auch; Beis wie T1; Beisatz: Zu bedenken ist der dem §6 Abs1 KO zu Grunde liegende Zweck der gemeinschaftlichen und gleichmäßigen Befriedigung der Gläubiger aus der Konkursmasse und ferner, dass nicht durch die Abführung verschiedener Rechtsstreitigkeiten außerhalb des Konkursverfahrens die einzelnen Anspruchsberechtigten einander den Vorrang ablaufen und ihre Lage gegenüber der Gesamtheit und zu deren Schaden zu verbessern trachten. (T3)
  • 3 Ob 187/04b
    Entscheidungstext OGH 20.10.2004 3 Ob 187/04b
    Beisatz: Dies gilt auch bei der Exekutionsführung eines absonderungsberechtigten Gläubigers auf Vermögensstücke der Konkursmasse während des anhängigen Konkurses. Dem Wegfall der Verfügungsfähigkeit des Gemeinschuldners in Ansehung der zur Konkursmasse gehörenden Absonderungsansprüche muss - auch im Rechtsmittelverfahren - durch eine amtswegige Richtigstellung der Parteienbezeichnung der verpflichteten Partei auf den Masseverwalter Rechnung getragen werden. (T4)
  • 3 Ob 196/20z
    Entscheidungstext OGH 16.03.2021 3 Ob 196/20z

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0078932

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

06.05.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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